Rechtsprechung / AG Krefeld / 2001

AG Krefeld Urteil vom 02.07.2001 – 82 C 157/01

ECLI:DE:AGKR:2001:0702.82C157.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 587,98 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 27.04.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit darf auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_1

T a t b e s t a n d :

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Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 27.10.2000, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt worden ist. Unstreitig ist die alleinige

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Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen.

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Die Klägerin trägt vor:

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Da gemäß Sachverständigengutachten die Reparaturkosten niedriger seien als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, sei sie berechtigt, Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis zu verlangen. Ihr restlicher Schaden beziffere sich daher

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Reparaturkosten zzgl. Minderwert: 14.866,06 DM

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von der Beklagten zu 1) gezahlt: 9.300,-- DM

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Restbetrag: 5.566,06 DM.

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Zumindest hätten die Beklagten die Mietwagenkosten in Höhe von 1.430,81 DM

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zu ersetzen. Äußerst hilfsweise werde Nutzungsausfall in Höhe von 1.008,-- DM

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verlangt (12 Tage zu je 84,-- DM).

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.566,06 DM

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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit dem

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28.10.2000 zu zahlen,

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hilfsweise an sie 1.430,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

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seit dem 15.12.2000 zu zahlen,

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äußerst hilfsweise an sie 1.008,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem

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Basiszinssatz seit dem 28.10.2000 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend:

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Da die Klägerin das Fahrzeug nicht habe reparieren lassen, müsse auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes von 15.300,-- DM und des Restwertes von 6.000,-- DM abgerechnet werden, da sich danach nur ein ersatzfähiger Schaden von 9.300,-- DM ergebe.

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Die Mietwagenkosten seien nicht nachvollziehbar. Die Höhe des Nutzungs-

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ausfalles werde bestritten.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist nur in geringerem Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten über den gezahlten Betrag von 9.300,-- DM

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_32

hinaus keine weitergehenden Ansprüche auf Ersatz ihres Fahrzeugschadens.

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Die Klägerin behauptet nicht, dass sie ihr Fahrzeug nach dem Unfall (fachgerecht) habe reparieren lassen. Sie verlangt mithin Ersatz tatsächlich nicht angefallener Instandsetzungskosten. Ein solcher Anspruch wäre aber nur dann begründet, wenn dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer wäre als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert (vgl. BGH NJW 1985, Seite 2469, 2470; BGH NJW 1992, Seite 302 ff.). Dies ist aber hier nicht der Fall. Zur Feststellung, welches Mittel der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige ist, sind die Reparaturkosten (zzgl. eines etwaigen Minderwertes) einerseits dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand abzgl. seines Restwertes andererseits gegenüber zu stellen. Dies ergibt, das hier die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert, abzgl. des Restwertes, wie sie die Beklagte zu 1) vorgenommen hat, die wirtschaftlichere ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_34

Anders wäre dies nur, wenn der Restwert des Fahrzeugs nicht (schadensmindernd) zu berücksichtigen wäre. Denn die Reparaturkosten liegen deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert. Es ist jedoch in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt, dass der Vergleich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert nur dann vorzunehmen ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht hat reparieren lassen und so sein Interesse an dem Erhalt des Fahrzeugs bekundet hat. Der BGH hat in der genannten Entscheidung NJW 1992, 302 ff. ausdrücklich hervor-

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_35

gehoben, dass es bei bloß fiktiver Reparatur bei der postengenauen Vergleichs-

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rechnung verbleiben muss, wonach auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.1996, 1 U 28/95, abgedruckt in OLG Report 1996, Heft 9, Seite 100 ff.).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_37

Da die Klägerin jedoch nicht vorgetragen und auch nicht belegt hat, dass sie ihr

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Fahrzeug (fachgerecht) hat reparieren lassen, verbleibt es dabei, dass hier Reparaturkostenersatz nur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungsaufwandes unter Berücksichtigung des Restwertes verlangt werden kann. Dieser Betrag ist aber bereits gezahlt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_39

Gemäß § 249 BGB hat die Klägerin auch Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten,

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jedoch nur für die zur Schadensbeseitigung erforderliche Zeit. Nach dem Gutachten Hüsges, auf das sich die Klägerin selbst bezieht, beträgt die erforderliche Wiederbeschaffungszeit 10 bis 12 Kalendertage. Innerhalb dieses Zeitraums hätte die Klägerin also ein vergleichbares Ersatzfahrzeug erwerben können. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Mietraums für die Zeit bis zum 14.12.2000. Ausgehend von dem Werkstatttarif von 42,24 DM pro Tag, der der Klägerin eingeräumt worden ist, ergibt sich für 12 Tage ein Betrag von 506,88 DM, zzgl. 16 % Mehrwertsteuer mit 81,10 DM, mithin zusammen 587,98 DM. Der Hilfsantrag ist daher nur in dieser Höhe begründet.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_41

Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag auf Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung ist nicht begründet, da die Klägerin einen Mietwagen benutzt hat, sind die PKW-Nutzungen tatsächlich nicht ausgefallen, so dass deswegen auch kein Ersatz verlangt werden kann.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_42

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 BGB begründet, jedoch erst am

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Rechtshängigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass vorher Verzug eingetreten wäre.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-krefeld/2001-07-02/82-c-157-01#rd_45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,