Rechtsprechung / AG Köln / 2017

AG Köln Urteil vom 05.12.2017 – 204 C 97/17

ECLI:DE:AGK:2017:1205.204C97.17.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2017 zu TOP 8.3, - soweit ein Verbot der Nutzung von Ganzkörperbekleidung in Schwimmbad und Sauna sowie eine Zutrittsverwehrung bei Nichtbeachtung der erweiterten Badeordnung beschlossen wurde -, nichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_2

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft M, I.tstraße  in Köln, die von der Firma G. B. Haus- und Grundstücksverwaltungen GmbH in Bonn verwaltet wird. Grundlage der Gemeinschaft ist die Teilungserklärung vom 18.07.1973 des Notars Dr. J. Q. in Köln-Porz UR Nr. 0000. Die Gemeinschaft verfügt über ein Schwimmbad zu dem eine Schwimmbadordnung existiert.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_3

In der Eigentümerversammlung vom 22.05.2017 wurde die Schwimmbadordnung in TOP 8.3 teilweise geändert (Schwimmbadordnung Bl. 78 d. A. und Protokoll der Eigentümerversammlung zu TOP 8.3, Bl. 71 d. A.).

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Die Klägerin nutzt bei der Benutzung des hauseigenen Schwimmbades bzw. der Sauna einen Ganzkörperanzug (sogenannter Burkini).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_4

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beschluss bereits nichtig sei, da die Klägerin, soweit sie nicht auf den Burkini verzichte, von der Benutzung des Schwimmbades ausgeschlossen sei. Es fehlten jegliche sachliche Gründe für den Beschluss.

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Die Kläger beantragen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_5

den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. Mai 2017 zum Tagesordnungspunkt 8.3, - soweit ein Verbot der Nutzung von Ganzkörperbekleidung im Schwimmbad und Sauna sowie eine Zutrittsverwehrung bei Nichtbeachtung der erweiterten Badeordnung beschlossen wurde -, für ungültig zu erklären.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_6

Sie sind der Ansicht, es handele sich um eine zulässige Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG. Sie behaupten insbesondere, das Tragen eines Burkinis sei unhygienisch und bedeute eine erhöhte Rutschgefahr, da Wasser von dem Burkini herab tropfe. Auch sei es nicht üblich, einen Burkini in einem Bad in Westeuropa zu tragen. Die Beklagten hätten insoweit einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die getroffene Regelung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_8

Der Beschluss zu TOP 8.3 ist bezüglich des Burkini-Verbots nichtig gemäß § 23 Abs. 4, 44 WEG. Eines gesonderten Antrags auf Nichtigkeitsfeststellung bedurfte es nicht, da im Rahmen des Anfechtungsprozesses von Amts wegen Nichtigkeitsgründe zu prüfen sind.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_9

Demgemäß ist ein Beschluss nichtig, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Den Beklagten fehlt bereits die Beschlusskompetenz für das Burkini-Verbot. Sie haben ihren Ermessensspielraum überschritten. Durch das Burkini-Verbot greifen die Wohnungseigentümer in eine individuelle Rechtsposition eines anderen Wohnungseigentümers ein. Einem Wohnungseigentümer muss es gestattet sein, mit handelsüblicher Badekleidung, die für diesen Zweck hergestellt worden ist, das Schwimmbad in der Wohnungseigentumsanlage benutzen zu dürfen. Auch wenn allgemein in westeuropäischen Schwimmbädern Badebekleidung wie Bikinis, Badeanzüge oder Badehosen vorherrschend ist, muss es auch gestattet sein, wenn andere Badekleidung benutzt wird. Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe sind nicht stichhaltig. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Burkini mehr Wassertropfen absondern soll als übliche Badekleidung oder ein nasser unbekleideter Körper. Es ist allgemein üblich, dass in Schwimmbädern durch die vorhandene Nässe erhöhte Rutschgefahr besteht und dass darauf von den Benutzern zu achten ist. Auch ist nicht ersichtlich, warum durch das Tragen eines Burkinis ein Hygienerisiko besteht und Ansteckungsgefahr für Krankheiten erhöht sein soll. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Schwimmbadbesucher, vornehmlich weiblicher Natur, generell in einem ungepflegten Zustand das Schwimmbad benutzt als andere Schwimmbadbesucher. Die Kläger haben nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um handelsübliche Badekleidung handelt, von der kein erhöhtes Risiko ausgeht. Die Beklagten haben dagegen nichts Erhebliches vorgebracht, insbesondere nicht vorgetragen, was sie unter einer üblichen Badekleidung verstehen. Auf die Gründe, warum die Klägerin bei der Schwimmbadbenutzung einen Burkini trägt, kam es demgemäß nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 6.000,00 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_10

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_11

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_12

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_13

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2017-12-05/204-c-97-17#rd_14

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.