Rechtsprechung / AG Köln / 2012

AG Köln Urteil vom 24.10.2012 – 613 Ls 153/11

ECLI:DE:AGK:2012:1024.613LS153.11.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Angeklagte ist eines gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils im besonders schweren Fall, schuldig.Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB

Gründe§

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der ledige Angeklagte E lebte von April 2008 bis Juni 2012 auf Mallorca.

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Amtlich gemeldet war er allerdings ständig unter der oben genannten Anschrift in Deutschland, unter der er mittlerweile auch wieder aufhältig ist.

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Er war in Spanien von Beruf Immobilienmakler bei der Firma "GT", einem Immobilienunternehmen mit Sitz auf Mallorca.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_1

Inzwischen arbeitet er als angestellter Kaufmann bei einem deutschen Unternehmen, möchte sich in Deutschland aber letztendlich wieder selbständig machen.

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Sein derzeitiges monatliches Einkommen bezeichnet er mit 1.000 € netto zzgl. Provisionen.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_2

Gegen ihn wurde unter dem 04.04.2011 vom Amtsgericht Köln Haftbefehl wegen schweren Betruges in Tateinheit mit schwerer Urkundenfälschung - 503 Gs 1077/11 - erlassen.

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Aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 10.05.2011 konnte der Angeklagte am 20.07.2011 auf Mallorca festgenommen werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_3

Am 22.07.2011 wurde er durch den zuständigen Untersuchungsrichter am zentralen Ermittlungsgericht Nr. 5 in Madrid vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_4

Der Angeklagte E meldete sich daraufhin über seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Köln. Er kam freiwillig nach Deutschland und wurde hier am 11.8.2011 richterlich vernommen. Dabei hat er ein umfassendes Geständnis abgelegt und auch seine bis dato unbekannten Mittäter N und L namentlich benannt.

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Aufgrund des richterlichen Geständnisses des Angeklagten wurde der Haftbefehl vom Amtsgericht Köln am 11.08.2011 aufgehoben.

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II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_5

Die geschädigte Firma ZU Ltd. aus Oberhausen führt unter der Bezeichnung „EM“ Spielgemeinschaften für das Deutsche Lotto 6 aus 49 zusammen und betreut diese.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_6

Zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit bedient sie sich verschiedener Dienstleister, unter anderem auch der Firma M35 GmbH aus Wien, deren Geschäftsführer der gesondert verfolgte TL ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_7

Zu den Aufgaben dieses Unternehmens gehört die Beschaffung und Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der Korrespondenz mit den Spielern sowie die Durchführung des Kundenzahlungsverkehrs.

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An diesem Unternehmen ist auch der gesondert verfolgte N beteiligt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_8

Auf den von der ZU erworbenen Lottoschein mit der Los-Nr. … entfiel bei der Lottoziehung vom 13.12.2008 ein Nettogewinn in Höhe von 1.834.458,30 Euro.

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Dieser Lottogewinn war unbesetzt, so dass er der Firma ZU zustand. Hiervon erhielt der gesondert verfolgte N Kenntnis.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_9

Nachdem der Lottogewinn angefallen war, sprach der gesondert verfolgte N anlässlich einer Restauranteröffnung auf Mallorca den Angeklagten E an. N, der angab an der Firma M35 beteiligt zu sein, bot dem Angeklagten E an, dadurch Geld zu verdienen, dass er als angeblicher Mitspieler auftreten und sich als Gewinner ausgeben sollte.

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Der Angeklagte E war damit einverstanden und kam mit dem gesondert verfolgten N überein, sich als Gewinner ausgeben zu lassen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_10

N erklärte ihm, er solle zum Nachweis seiner Gewinnberechtigung behaupten, es habe Schwierigkeiten mit dem Callcenter gegeben. Der Spielbeitrag sei bei ihm doppelt abgebucht worden, worüber er sich geärgert habe. Er sollte angeben, er werde in der Angelegenheit einen Rechtsanwalt einschalten. Aus Kulanzgründen sei ihm von dem Callcenter alsdann für 2 Monate beitragsfreies Mitspielen eingeräumt worden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_11

Der Angeklagte E sollte sich nach diesem Plan den Gewinn in bar auszahlen lassen und der Gesellschaft übergeben. Hierfür sollte er vom Gewinn eine Provision in Höhe von 5% - ca. 92.000 € - erhalten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_12

Noch im Dezember 2008 wurde der Angeklagte E von dem gesondert verfolgten L als Geschäftsführer der M35 GmbH telefonisch und per eMail von dem Gewinn informiert.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_13

Am 15.12.2008 erhielt der von der Firma ZU Ltd. als Treuhänder eingesetzte Rechtsanwalt, der gesondert verfolgte CI aus Köln, die Information, dass der vorgenannte Lottogewinn angefallen war. Kurze Zeit später erhielt der der gesondert verfolgte I von L die telefonische Mitteilung, dass der Großgewinn nicht auf eine Spielgemeinschaft entfallen sei, sondern auf einen sogenannten Individualtipp, also auf einen einzelnen Spieler.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_14

Am 05.01.2009 übersandte der gesondert verfolgte L dem Rechtsanwalt I per eMail die Mitteilung, dass es sich bei dem Lottogewinner um den Angeklagten E handele.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_15

In dieser eMail teilte L unter anderem mit, durch einen Fehler im System sei bei dem Angeklagten E zweimal innerhalb eines Monats der Spielbeitrag von 70,80 Euro abgebucht worden. Der Angeklagte E habe sich darüber bei der dortigen Service-Hotline beschwert und mit dem Einschalten eines Rechtsanwaltes gedroht. Diesem sei daraufhin von dem Kundenservice aus Kulanzgründen ein zweimonatiges beitragsfreies Mitspielen angeboten worden. Es sei daher am 21.08.2008 eine "virtuelle" Einzahlung in Höhe von 141,60 € (2 x 70,80 Euro) durchgeführt worden und die Spielteilnahme mit Beendigung der Periode im Dezember 2008, in der alle Spielbeiträge aufgebraucht worden seien, im System vermerkt worden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_16

Zum Nachweis der Gewinnberechtigung verlangte der gesondert verfolgte I von dem Angeklagten E auch die Vorlage von Kontoauszügen, aus welchen sich die Abbuchungen seiner Spielbeiträge von monatlich 70,80 € ergeben sollten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_17

Da der Angeklagte E nicht mitgespielt hatte und demzufolge auch keine Kontoauszüge mit entsprechenden Abbuchungen vorlegen konnte, wandte er sich erneut an den gesondert verfolgten N. Dieser teilte dem Angeklagten E mit, er solle ihm Kontoauszüge übersenden, man werde von dort alsdann dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Abbuchungen eingetragen würden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_18

In der Folgezeit erhielt der Angeklagte E von dem gesondert verfolgten N drei gefälschte Kontoauszüge, aus denen sich die angeblichen Abbuchungen der Spielbeiträge in Höhe von jeweils 70,80 Euro unter dem 25.07.2008, 01.08.2008 und 15.08.2008 durch die Firma T3Q GmbH (später firmierend unter Q5 GmbH), einem weiteren Dienstleister der geschädigten Firma ZU Ltd., ergaben.

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Die so gefälschten Kontoauszüge legte der Angeklagte E am 26.01.2009 dem gesondert verfolgten I in dessen Eigenschaft als Treuhänder vor.

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Hierdurch erreichte er, dass ihm am 29.01.2009 der Lottogewinn in Höhe von 1.834.458,30 € in bar von dem gesondert verfolgten I ausgezahlt wurde.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_19

Nachdem der Angeklagte E seinen 5 prozentigen Anteil in Höhe von rund 92.000 € der Bargeldsumme entnommen hatte, verstaute er das restliche Geld in einen von ihm mitgebrachten Aktenkoffer mit Zahlenschloss. Im Anschluss daran fuhr er mit einem Mietwagen nach München, wo er den verschlossenen Koffer einem Kurier des gesondert verfolgten N im T Hotel übergab und dem N per SMS die Zahlenkombination des Kofferschlosses mitteilte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_20

Der angefallene und ausgezahlte Lottogewinn stand nicht dem Angeklagten E und seinen Mittätern, sondern vielmehr der geschädigten Firma ZU Ltd. zu, da diese den entsprechenden Lottoschein erworben hatte, auf den der Gewinn entfallen war.

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III.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_21

Der Angeklagte ist damit eines gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils im besonders schweren Fall, schuldig, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB.

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IV.

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Bei der Bei der Strafzumessung ließ sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:

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Der Strafrahmen für den besonders schweren Betrug ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_22

Für den Angeklagten sprach sein glaubhaftes und umfassendes, bereits vor dem Ermittlungsrichter abgelegtes und in der Hauptverhandlung wiederholtes Geständnis, in dem er den der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt in vollem Umfang bestätigt hat.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_23

Desweiteren war er nicht die treibende Kraft hinter der Straftat sondern hat sich durch das Versprechen leicht verdienten Geldes von seinen Mittätern für einen kleinen Anteil aus der Beute verleiten lassen.

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Schließlich ist er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_24

Zulasten des Angeklagten ist zu werten, dass er bei seiner Tat dennoch eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat: Das Vorgehen der Tätergruppe war hochprofessionell und generalstabsmäßig geplant und durchgeführt. Es handelt sich nicht um eine Gelegenheitstat sondern um ein mit erheblichem logistischem Einsatz begangenes, schwerkriminelles Delikt. Der Angeklagte war zwar nur Nebenfigur, als vermeintlicher Gewinner jedoch unerlässicher Bestandteil des deliktischen Gesamtkonstrukts.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht deshalb eine Freiheitsstrafe von

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1 Jahr und 10 Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_25

Dem Angeklagten muss klar sein, dass er sich keine noch so geringfügige weitere Verfehlung mehr erlauben darf, will er nicht eine längere Strafvollstreckung riskieren.

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Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 2 StGB noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Der Angeklagte hat sich aus seinem spanischen Umfeld gelöst und ist nach Deutschland zurückgekehrt, um hier einer neuen Berufstätigkeit nachzugehen.

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Zurzeit arbeitet er als Angestellter, um erst einmal wieder auf die Füße zu kommen, nachdem seine Vorhaben auf Mallorca sämtlich gescheitert sind.

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Daneben entwickelt ein Konzept, mit dem er sich im Bereich Marketing selbständig machen möchte.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_26

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung glaubhaft vermitteln können, dass er sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und bereit ist, auch die Konsequenzen zu tragen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/2012-10-24/613-ls-153-11#rd_27

Sollte er den nun eingeschlagenen Weg konsequent weiter gehen, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass von ihm künftig keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.

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Das Verfahren wird ihm hinreichend zur Warnung dienen, der Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint derzeit nicht zur Einwirkung auf ihn erforderlich.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.