Rechtsprechung / AG Köln / 1998

AG Köln Urteil vom 11.02.1998 – 213 C 501/97

ECLI:DE:AGK:1998:0211.213C501.97.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Wohnung der Klägerinnen im Hause C.Str.,

Köln, in Wohnzimmer, Schlafzimmer und Diele verlegten Teppichboden zu erneuern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-koeln/1998-02-11/213-c-501-97#rd_1

Ein 10 Jahre alter Teppichboden hat seine übliche Nutzungsdauer ohnehin bereits hinter sich, wenn noch dazu Laufspuren vorhanden sind, ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nach § 536 BGB diesen zu erneuern.