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# Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.02.1998 – 213 C 501/97

ECLI:DE:AGK:1998:0211.213C501.97.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den in der Wohnung der Klägerinnen im Hause C.Str.,

Köln, in Wohnzimmer, Schlafzimmer und Diele verlegten Teppichboden zu erneuern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

**Rn. 2**

Ein 10 Jahre alter Teppichboden hat seine übliche Nutzungsdauer ohnehin bereits hinter sich, wenn noch dazu Laufspuren vorhanden sind, ist der Vermieter verpflichtet, im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nach § 536 BGB diesen zu erneuern.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.02.1998 – 213 C 501/97, ECLI:DE:AGK:1998:0211.213C501.97.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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