Rechtsprechung / AG Kerpen / 2004

AG Kerpen Urteil vom 01.04.2004 – 24 C 121/04

ECLI:DE:AGBM3:2004:0401.24C121.04.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten .

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen ####1. Sie nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 7. November 2003 gegen 10:45 Uhr auf der I-Straße in L in

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_3

Anspruch. Die Klägerin befuhr die I-Straße aus Richtung Amtsgericht kom-

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_4

mend in Richtung Innenstadt. Aus ihrer Sicht hinter der Kreuzung I/Alte M-Straße war in Höhe des Hauses I-Straße rechtsseitig eine Baustelle eingerichtet. Vor diesem Haus befand sich der Lkw Daimler-Benz des Beklagten zu 1), der bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert ist. Er ragte mit der linken hinteren Fahrzeugecke ca. 1,2 m in die dort 6,60 m breite Fahrbahn. Es kam zu einer Berührung der Fahrzeuge, aufgrund derer die rechte Seite des Pkw’s der Klägerin beschädigt wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_5

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe langsam in dem Augenblick zurückgesetzt, als sie an dem Lkw habe vorbeifahren wollen. Er sei nach dem Unfall ausgestiegen, habe sich das Heck ihres Fahrzeugs angesehen und erst dann die Warnblinkanlage eingeschaltet. Den ihr durch den Unfall entstandenen Sachschaden beziffert die Klägerin auf insgesamt 4.699,91 EUR, wovon sie die Hälfte ersetzt verlangt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_6

Die Klägerin beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.349,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2004 zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_8

Die Beklagten beantragen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_10

Sie behaupten, der Lkw sei von weitem gut erkennbar gewesen. Die Klägerin habe offensichtlich bei der Vorbeifahrt den Abstand zum Lkw unterschätzt. Dieser sei im Unfallzeitpunkt entladen worden und habe gestanden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und T sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03. September 2004 sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 25. Januar 2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_13

Die Klage ist nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_14

Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls am 7. November 2003 aus keinem rechtlichen Grund ein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere kann sie ihr Zahlungsverlangen nicht mit Erfolg auf die §§ 7,17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG stützen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_15

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist kein fahrerisches oder sonstiges Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten ersichtlich, das im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu Lasten der Beklagtenseite zu berücksichtigen wäre. Wie die Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben hat, ist der Unfall vielmehr auf das alleinige Verschulden der Klägerin selbst zurückzuführen. Sie hat, sie von den Beklagten wohl zutreffend vermutet, offenbar den Abstand zu dem stehenden Lkw unterschätzt und diesen daher gestreift. Sie hat den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Lkw im Unfallzeitpunkt zurückgesetzt worden wäre, nicht erbringen können. Die Zeugin T hat uneingeschränkt glaubhaft bekundet, daß der Fahrer des Lkw sich nicht im Führerhaus befunden habe. Sie hat dessen Verhalten detailreich und widerspruchsfrei geschildert. Zunächst aufhältig in einer in unmittelbarer Nähe zum Unfallort gelegenen Videothek, hatte sie die Möglichkeit, sich innerhalb weniger Sekunden zum Unfallort zu begeben. Da sie diese Möglichkeit wahrgenommen hat, konnte sie zuverlässige Angaben zum Aufenthaltsort des Fahrers unmittelbar nach dem Unfall machen. Daß dieser das Führerhaus "blitzartig" und unbemerkt von der Zeugin verlassen hätte, ist vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin ebenso auszuschließen wie die theoretisch denkbare Möglichkeit, daß der Lkw sich mit unbesetztem Führerhaus rückwärts bewegt hätte. Auch die Aussage des Zeugen W spricht eher gegen eine Rückwärtsbewegung des Lkw. Nach dessen nicht minder glaubhaften Angaben ist seinerzeit an Ort und Stelle im wesentlichen, auch von der Klägerin, über die Erkennbarkeit des Lkw gesprochen worden. Wie von der Klägerin selbst eingeräumt und von ihr - nur begrenzt nachvollziehbar - mit einem Schock begründet, erwähnte sie nichts von einer Rückwärtsbewegung des Lkw.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_16

Nicht zuletzt ist der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als sachkundig und sorgfältig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. I in seinem Gutachten vom 25. Januar 2005 aufgrund einer Auswertung der fotografisch dokumentierten Schäden am Pkw der Klägerin mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Lkw beim Unfall gestanden habe. Aufgrund der Kontaktspuren sei ein Zurücksetzen des Lkw auszuschließen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_17

Dahinstehen kann, ob die Warnblinkanlage des Lkw eingeschaltet war oder nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_18

Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre dies den Beklagten nicht als schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Nach § 16 Abs. 1 Ziff. 2 StVO darf Schall- und Leuchtzeichen nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht. Warnpflicht besteht nur, wenn ein Verkehrsvorgang nach verständiger Beurteilung unmittelbar in Schaden umzuschlagen droht ("konkrete Gefahr"). Nur allgemein mögliche Gefährdung genügt hingegen nicht (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. Rz. 9 zu § 16 StVO). Hier ging von dem weithin sichtbar abgeparkten Lkw allenfalls eine abstrakte Gefahr im letzteren Sinne aus, so daß das Einschalten der Warnblinkanlage unzulässig gewesen wäre. Sollte die Sonne (um Uhr?) die Klägerin geblendet haben, so begründete auch dies kein konkretes Gefährdungspotential des Lkw’s. Bei angemessen aufmerksamer und vorsichtiger Fahrweise hätte die Klägerin den Lkw problemlos passieren können und müssen, wie dies etlichen Kraftfahrern vor ihr gelungen sein soll.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2004-04-01/24-c-121-04#rd_20

Streitwert: 2.349,96 EUR