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AG Herne Urteil vom 02.09.2010 – 5 C 100/10

Einzelrichter · ECLI:DE:AGHER1:2010:0902.5C100.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Verkündet am 02.09.2010

E., Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Amtsgericht Herne

Im Namen des Volkes

Urteil§

(abgekürzt gem. §§ 313 a, 495 a ZPO)

In dem Rechtsstreit

der KFZ-Sachverständigenbürpo Z., vertr. d. d. Inhaber Herrn V.

Z., U.-straße, X.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigt:e              Rechtsanwälte D., J.-straße. 3, N01,

g e g e n

1. Herrn G. B., T.-straße. 33, K.,

2. die P. Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand R., I.-straße 43,

F.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:               Rechtsanwälte M., H.-straße 17,

A.,

hat das Amtsgericht Herne

auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2010

durch den Richter am Amtsgericht O.

für   Recht   erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu.

Denn der Käger kann gemäß § 249 BGB nur Ersatz solcher Kosten verlangen, die „erforderlich“ sind. Im vorliegenden Fall ist die Einschaltung eines Sachverständigen jedoch nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen sogenannten Bagatelschaden handelt. Die vom Gutachter berechneten Kosten für die Reparatur liegen unter 700,00 Euro netto. Darüberhinaus sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Erstattung der Kosten im vorliegenden Fall rechtfertigen können, denn insoweit handelt es bei der Beschädigung um eine rein punktuelle Beschädigung der Stoßstange. Aus Laiensicht ist hier gerade nicht davon auszugehen, dass es sich um einen deutlichen Schaden handelt. Dies auch vor dem Hintergrund, als dass der Pkw bereits im Jahr 2002 zugelassen worden ist. Auch die weiteren Umstände des Unfalls rechtfertigen hier nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Schadensfall wurde ohne weiteres offensichtlich abgewickelt, daneben war die Begutachtung auch nicht zur Beweissicherung erforderlich, da hier kein Fall der Unfallflucht oder ähnliches vorgelegen hat.

Insgesamt wäre es dem Geschädigten deshalb ohne weiteres zuzumuten gewesen, hier zunächst einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt über die Reparaturkosten einzuholen. Der Einschaltung eines Gutachters bedurfte es hier nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 711, 713 ZPO.

O.