Rechtsprechung / AG Herne / 2004

AG Herne Urteil vom 28.06.2004 – 5 C 136/03

ECLI:DE:AGHER1:2004:0628.5C136.03.00

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit geleistet haben.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_2

Am 02.11.2002 ereignete sich in I ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren die Klägerin mit dem Pkw #- ... sowie die Erstbeklagte mit ihrem Pkw #- ..., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_3

Die Klägerin befuhr die linke Fahrspur des X-Ringes, und etwa neben ihr war die Erstbeklagte, die infolge eines Hindernisses die Fahrspur nach links wechselte und gegen das Fahrzeug der Klägerin geriet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_4

Die Klägerin behauptet, sie sei anlässlich des Unfallereignisses verletzt worden, sie habe starke Beschwerden im HWS-Bereich erlitten. Bis zum 10.11.2002 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie betreibe ein Reinigungsunternehmen und um einen Auftrag nicht zu verlieren, habe sie sich um eine Ersatzfirma bemühen müssen. Hierfür seien zusätzliche Kosten angefallen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_5

Die Klägerin beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_6

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.349,00 EUR nebst

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_7

5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 29.11.2002 zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_8

Die Beklagten beantragen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_10

Sie verweisen auf eine minimale seitliche Anstoßgeschwindigkeit und bestreiten jegliche Verletzung der Klägerin.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_12

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung zweier Sachverständigen-Gutachten. Es wird auf Blatt 60 bis 84 der Akten sowie auf Blatt 93 bis 108 der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_14

Die Klage ist nicht begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_15

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Ziff. 1 PflVG.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_16

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach dem gesamten Sach- und Streitstand steht es nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses verletzt worden ist, die Klägerin ist aber für ihren Vortrag voll beweispflichtig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_17

Anhand des eingeholten technischen Sachverständigen-Gutachtens konnte festgestellt werden, dass die Klägerin einer kollisionsbedingten Quergeschwindigkeit von 3 bis 4 Kilometern pro Stunde und daher einer Querbeschleunigung von 0,4 bis 0,5 g ausgesetzt war, außerdem war sie einer Längsverzögerung von maximal 1,4 g ausgesetzt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_18

Der medizinische Sachverständige kam unter Zugrundelegung des technischen Sachverständigen-Gutachtens einerseits und der körperlichen Untersuchung der Klägerin andererseits zu dem Ergebnis, Unfallverletzungen nicht festgestellt zu haben. Der Sachverständige konnte keinerlei Unfallfolgen vorfinden und kam zu dem Schluss, dass die Beschleunigung, die auf die Halswirbelsäule der Klägerin eingewirkt hat, allenfalls minimal war und daher ein Schleudertrauma nicht verursachen konnte.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2004-06-28/5-c-136-03#rd_20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.