Rechtsprechung / AG Hannover / 2008

AG Hannover Beschluss vom 10.11.2008 – 711 M 115974/08

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

wird der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom heutigen Tage kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: 1.292,49 Euro

Gründe§

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Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 07. 08. 2008 wurde das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin gepfändet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2008-11-10/711-m-115974-08#rd_1

Auf Antrag der Schuldnerin wurden die unpfändbaren Teile ihres Arbeitseinkommens mit Beschluss vom 26. 09. 2008, auf dessen Wortlaut insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, aufgehoben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2008-11-10/711-m-115974-08#rd_2

Mit ihrem Antrag vom heutigen Tage, auf dessen Wortlaut ebenfalls zur Vermeidung, unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, begehrt die Schuldnerin eine erneute Freigabe gepfändeter Gelder und die Aufhebung der Kontopfändung.

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Der gemäß § 765a ZPO zulässige Antrag ist unbegründet und zurückzuweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2008-11-10/711-m-115974-08#rd_3

Einer erneuten Freigabe der pfandfreien Teile des Arbeitseinkommens der Schuldnerin bedarf es nicht, weil insoweit – wie gesetzlich auch vorgesehen – bereits am 26. 09. 2008 im Rahmen des § 850k ZPO entschieden wurde. Diese Entscheidung, die nicht durch Blankettbeschluss erging, ist auch für die Drittschuldnerin bindend, da sie insoweit kein Rechtsmittel dagegen erhoben hat. Sollte die Drittschuldnerin die Entscheidung nicht umsetzen, wäre weiteres ggf. prozessgerichtlich zu klären, weil das Vollstreckungsgericht insoweit im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 850k ZPO entschieden hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2008-11-10/711-m-115974-08#rd_4

Einer Aufhebung der Pfändung gemäß § 765a ZPO wegen mit den guten Sitten nicht vereinbaren Härte bedarf es im Hinblick auf die auf dem Konto eingehenden Einkünfte nicht, da nach den §§ 850 ff. ZPO (insbesondere § 850k ZPO) bzw. über die §§ 54, 55 SGB I (Sieben-Tage-Schutzfrist) sichergestellt ist, dass die Schuldnerin über ihre auf dem Konto eingehenden Einkünfte verfügen kann.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2008-11-10/711-m-115974-08#rd_5

Es stellt keine über das normale Maß hinausgehende Vollstreckungsbeeinträchtigung dar, wenn dem Schuldner auf Grund des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Kündigung ihres Girokontos droht. Diese Gefahr geht regelmäßig mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Konten gepfändet werden, einher. § 765a ZPO, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, bezweckt nämlich nicht den Schutz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2008-11-10/711-m-115974-08#rd_6

Im Übrigen ist die Kündigung eines Girovertrages durch die kontoführende Bank nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts nur zulässig ist, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt. Dazu reicht nach allgemeiner Rechtsauffassung die Gefahr von Kontenpfändungen grundsätzlich nicht aus; ggf. muss es der Schuldnerin überlassen bleiben, sich gegenüber der Drittschuldnerin (prozessgerichtlich) gegen die (ungerechtfertigte) Kündigung zu wehren.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO und § 3 ZPO.

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