Rechtsprechung / AG Hamburg / 2020

AG Hamburg Urteil vom 27.08.2020 – 20a C 54/20

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Tenor§

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.988,01 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,69 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 18.09.2018 auf der Straße Hoheluftchaussee, Höhe Haus Nr. [...], in Hamburg ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem PKW [...], amtliches Kennzeichen [...] die Hoheluftchaussee zunächst im linken Fahrstreifen. Sie wechselte sodann in den rechten Fahrstreifen.

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Der Beklagte zu 1 parkte mit seinem Fahrzeug [...], amtliches Kennzeichen [...] (Fahrzeughalter: Beklagte zu 2; Kfz-Versicherer: Beklagte zu 3), auf dem Parkstreifen rechts neben der Fahrbahn. Von hier aus fuhr er auf die rechte Fahrspur der Hoheluftchaussee.

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Sodann kam es zur Kollision mit dem die Fahrspur wechselnde klägerischen Fahrzeug. Dieses wurde hinten rechts beschädigt, das auf Beklagtenseite beteiligte Fahrzeug vorne links.

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Der klägerische Schaden beträgt 5.976,07 Euro (Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und Nebenkostenpauschale). Die Beklagte zu 3 hat diesen zur Hälfte reguliert einschließlich der auf den regulierten Betrag entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tragen vor, das Einfahren des Beklagten zu 1 sei bereits lange vor dem späteren Unfall abgeschlossen gewesen. Ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe nicht. Unabhängig davon käme aber eine volle Haftung der Beklagten nach der Entscheidung des BGH vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 231/17) nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe§

Randnummer10

Die zulässige Klage ist begründet.

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Der zeitliche und räumliche Zusammenhang des Verkehrsunfalls mit dem Ausparken des Beklagten zu 1 unterliegt nach dessen persönlicher Anhörung keinem Zweifel. Er hat ausgeführt, er habe auf der Straße erst etwa fünf Meter zurückgelegt, als es zur Kollision kam.

Randnummer12

Damit steht fest, dass sich die Kollision noch anlässlich des Einfahrens in den fließenden Verkehr ereignet hat. Die mit diesem Verkehrsmanöver einhergehenden besonderen Gefahren, in deren Folge der Fahrzeugführer zu äußerster Sorgfalt verpflichtet ist und sich gem. § 10 V StVO so zu verhalten hat, dass jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, waren noch nicht überwunden. Das auf Beklagtenseite unfallbeteiligte Fahrzeug war noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet.

Randnummer13

Dass der Beklagte zu 1 den dargelegten besonderen Sorgfaltsanforderungen des in den fließenden Verkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmers nicht gerecht wurde, ergibt sich bereits daraus, dass es im vorliegenden Fall nicht nur zu einer Gefährdung anderer, sondern sogar zu einem Unfall gekommen ist.

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Zwar hat sich der Unfall auch (unstreitig) in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem klägerischen Fahrspurwechsel ereignet. Bei diesem Verkehrsmanöver war die Klägerin ihrerseits ebenfalls zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, § 7 V StVO. Indes gilt diese gesteigerte Sorgfaltspflicht nur gegenüber dem übrigen fließenden Verkehr, nicht hingegen gegenüber dem ruhenden oder einfahrenden Verkehr. Das entspricht tradierter Rechtsprechung.

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Die von Beklagtenseite herangezogene Entscheidung des BGH vom 15.05.2018 bietet keine Veranlassung, davon abzuweichen.

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Die Entscheidung betrifft zunächst nur die §§ 9 V und 10 StVO, nicht hingegen den Fall des Fahrstreifenwechsels nach § 7 V StVO.

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Die Entscheidung überwirft auch nicht das bisherige Begriffsverständnis von den „anderen Verkehrsteilnehmern“, sondern führt unter Rückgriff auf die eigene Rechtsprechung des BGH seit 1959 (Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27) aus, „anderer Verkehrsteilnehmer" sei jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.

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Für den dortigen konkreten Fall bedeutet dies nach Auffassung des BGH, dass für den Einfahrenden oder Zurücksetzenden die „anderen Verkehrsteilnehmer“ nicht nur jene aus dem fließenden Verkehr sind, sondern auch jene, die auf der anderen Straßenseite ihr Fahrzeug außerhalb des fließenden Verkehrs bewegen.

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Die begriffliche Interpretation im dortigen Fall führt also zu einer Anwendung (oder Erweiterung) der höchstmöglichen Sorgfaltspflicht derjenigen Verkehrsteilnehmer außerhalb des fließenden Verkehrs nicht nur gegenüber denen des fließenden Verkehrs, sondern auch gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern außerhalb des fließenden Verkehrs. Dies war zuvor umstritten.

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Das besagt aber gar nichts darüber, ob damit auch die Sorgfaltspflichten des fließenden Verkehrs gegenüber den Verkehrsteilnehmern außerhalb desselben neu beschrieben werden müssen.

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Darüber verhält sich weder die Entscheidung des BGH noch liegt nach Kenntnis des Gerichts eine andere (ober-) gerichtliche Entscheidung vor, die abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung auch den Rahmen der Sorgfaltspflichten aus § 7 V StVO, also der Teilnehmer am fließenden Verkehr, erweitert.

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Auch die neuere, nach der BGH-Entscheidung veröffentlichte Kommentarliteratur hält daran fest, dass § 7 V StVO nicht gegenüber den Einfahrenden nach § 10 StVO gilt (vergl. Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, zu § 7 StVO, Rn. 17 und Burmann, Heß, Hühnermann, Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2020, zu § 7 StVO, Rn. 22). Auch die Kommentierung der BGH-Entscheidung von Nugel, jurisPR-VerkR 6/2019 Anm. 1, lit.c, lässt offen, ob diese Entscheidung, die sich, wie ausgeführt, zu §§ 9 V und 10 StVO verhält, auf § 7 V StVO zu erweitern sein wird. Die weitere Entscheidungsbesprechung von Offenloch, DAR 2019, 303, befasst sich gar nicht mit möglichen Auswirkungen des Urteils auf das Verständnis von § 7 V StVO.

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Insgesamt ist danach festzustellen, dass sich weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur Anhaltspunkte dafür ergeben, im Anschluss an die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH den Geltungsbereich der besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zu erweitern.

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Auch das erkennende Gericht sieht dafür keine Veranlassung, denn der fließende Verkehr ist nach der StVO besonders geschützt. Den Teilnehmern dieses fließenden Verkehrs auch gegenüber dem Fahrbahnrand die höchstmöglichen Sorgfaltspflichten aufzuerlegen (also jegliche Gefährdung anderer auszuschließen) verträgt sich damit nicht. Hingegen ist es sehr wohl angezeigt, den sich außerhalb des fließenden Verkehrs bewegenden Verkehrsteilnehmern zuzumuten, ihr Augenmerk auch auf andere außerhalb des fließenden Verkehrs zu richten.

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Mithin verbleibt es dabei, dass dem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 nur die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber steht, die in Fällen der vorliegenden Art derart geringes Gewicht hat, dass sie haftungsrechtlich vollständig zurück tritt.

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Mithin haben die Beklagten für den klägerischen Schaden in voller Höhe einzustehen.

Randnummer27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 ff BGB, 91, 709 ZPO.