Rechtsprechung / AG Hagen / Insolvenzverfahren / 2020
AG Hagen Beschluss vom 07.04.2020 – 109 IN 13/20
Insolvenzverfahren · ECLI:DE:AGHA:2020:0407.109IN13.20.00
InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
AMTSGERICHT HAGEN
BESCHLUSS§
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
xxx
wird heute, am 07.04.2020 um 12:36 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO) angeordnet:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.
Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der xxx Bank gem §§ 850i/851/850k Abs.4 ZPO zusätzlich zu dem Sockelbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xxx Euro freigegeben.
Es wird festgestellt, dass die Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von xxx Euro unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist.
Hagen, 07.04.2020
Amtsgericht
John
Richter am Amtsgericht