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# Amtsgericht Hagen, Beschluss vom 07.04.2020 – 109 IN 13/20

Insolvenzverfahren  
ECLI:DE:AGHA:2020:0407.109IN13.20.00

109 IN 13/20

AMTSGERICHT HAGEN

## BESCHLUSS

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

xxx

wird heute, am 07.04.2020 um 12:36 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 2 Nr. 3, § 88 InsO) angeordnet:

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Es wird auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der xxx Bank gem §§ 850i/851/850k Abs.4 ZPO zusätzlich zu dem Sockelbetrag in Höhe von xxx Euro ein Betrag von xxx Euro freigegeben.

Es wird festgestellt, dass die Soforthilfe des Landes NRW in Höhe von xxx Euro unpfändbar und damit nicht massezugehörig ist.

Hagen, 07.04.2020

Amtsgericht

John

Richter am Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Hagen, Beschluss vom 07.04.2020 – 109 IN 13/20, ECLI:DE:AGHA:2020:0407.109IN13.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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