Rechtsprechung / AG Gießen / 2012

AG Gießen Urteil vom 17.01.2012 – 47 C 374/11

ECLI:DE:AGGIESS:2012:0117.47C374.11.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung aus einer Hausratsversicherung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_2

Der Beklagte unterhielt bei der Beklagten eine verbundene Hausratsversicherung. Der Hausratsversicherung lagen die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen – VHB 2002 (01/08) zu Grunde, auf die Bezug genommen wird (Bl. 19 – 31 d.A.). Versicherter Ort war zunächst das Wohnobjekt des Klägers in der „…“.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_3

Nach dem Umzug des Klägers von der „…“ in die „…“ wurde der Versicherungsvertrag auf das neue Wohnobjekt in der „…“ umgeändert und dies mit dem Nachtrag Nr. 1 zum Versicherungsvertrag dokumentiert. Auf den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 09.02.2009 wird verwiesen (Bl. 15 – 17 d.A.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_4

Im August 2008 schloss der Kläger bei der Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung für sein Gartengrundstück „…“ in „…“ ab. Versicherte Gefahr war dabei ausschließlich „Feuer“. Auf den Versicherungsschein der Wohngebäudeversicherung vom 08.08.2008 (Bl. 78 – 80 d.A.) wird Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_5

Zwischen dem 30.04.2009 und 14.05.2009 wurde in das Gartenhaus des Klägers „…“ eingebrochen. Die unbekannten Täter durchschnitten den das Grundstück umgebenden Maschendrahtzaun und drangen durch das verriegelte Fenster in die Gartenhütte des Klägers ein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_6

Im November 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger zum Schadensausgleich 200,00 Euro.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_7

Der Kläger behauptet, dass der Versicherungsschutz der verbundenen Hausratsversicherung im Laufe des Versicherungsverhältnisses auch auf das Gartengrundstück „…“ ausgeweitet worden sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_8

Bei dem Einbruch seien verschiedene Gegenstände im Gesamtwert von 1.295,00 Euro entwendet worden. Auf die Auflistung der Gegenstände und deren Wert wird insoweit auf die Klageschrift vom 01.09.2011, Seiten 2 – 3 (Bl. 2 – 3 d.A) sowie auf den Schriftsatz vom 22.12.2011, Seiten 5 – 6 (Bl. 89 – 90 d.A.) verwiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_9

Der Kläger behauptet ferner, dass er die gestohlenen Gegenstände aus dem Keller seiner Wohnung in der „…“ ca. 15 – 20 Tage vor dem Diebstahl in das Gartenhaus gebracht habe, um dort Gartenarbeiten vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der Verbringung der Gegenstände in das Gartenhaus habe der Kläger bereits geplant, die Gegenstände vor einer 10- bis 12- tägigen Reise nach „…“ im Juli/August 2009 wieder in den Keller der Wohnung in der „…“ zurückzubringen. Nach seiner Rückkehr aus „…“ habe der Kläger die Gegenstände sodann wiederum in das Gartenhaus bringen wollen, um dort bis Ende Oktober 2009 noch Gartenarbeiten durchzuführen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_10

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.045,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2011 zu zahlen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_12

Die Beklagte behauptet, dass der Zeuge „…“, ein Mitarbeiter „…“ der Beklagten in „…“, dem Kläger gegenüber ausdrücklich mündlich erklärt habe, dass es sich bei der Zahlung der 200,00 € lediglich um eine Kulanzzahlung gehandelt habe. Der Kläger habe sich mit der Erledigung des Versicherungsfalls auf diesem Wege einverstanden erklärt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_14

Die zulässige Klage ist unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_15

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entwendeten Sachen aus §§ 23, 9 VHB 2002.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_16

Der Anspruch besteht nicht, da das Grundstück „…“ nicht Versicherungsort der Hausratsversicherung ist. Versicherungsort ist ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 09.02.2009 ausschließlich die Wohnung in der „…“. Insoweit hat der Kläger seine ursprüngliche Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, der Hausratsversicherungsvertrag sei auf das Gartengrundstück ausgeweitet worden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_17

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entwendeten Sachen aus §§ 23, 11 VHB 2002.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_18

Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 11 Ziff. 1 VHB 2002 nicht schlüssig dargelegt. Nach § 11 Ziff. 1 VHB 2002 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers sind, weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Der Begriff "vorübergehend" ist zeitlich nicht umrissen, da es sich bei den genannten 3 Monaten nur um eine Obergrenze handelt. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals muss durch Auslegung ermittelt werden, die vom Wortlaut auszugehen und sich am Zweck des Außenversicherungsschutzes zu orientieren hat. Nach diesen Grundsätzen ist eine nur vorübergehende Entfernung aus der Wohnung selbst bei häufig wiederkehrender Verbringung in die Wohnung nicht anzunehmen, wenn es sich hierbei um Gegenstände handelt, die in erster Linie einem Verwendungszweck außerhalb der Wohnung dienen. Solche Sachen befinden sich nicht dem Wortlaut der Bestimmung gemäß nur vorübergehend außerhalb der Wohnung, sondern allenfalls vorübergehend innerhalb der Wohnung. Zu solchen nur vorübergehend innerhalb der Wohnung befindlichen Sachen werden regelmäßig Pelzbekleidungsstücke gezählt, die im Sommerhalbjahr auswärts verwahrt werden, sowie Schmuckstücke, die überwiegend in einem Banktresor liegen. Ferner zählen hierzu Gegenstände, die saisonweise abwechselnd einige Monate in einer und einige Monate in einer anderen Wohnung benutzt werden (Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 06.09.1991, 2 S 80/91).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_19

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze befanden sich die Gegenstände des Klägers nicht nur vorübergehend in dem Gartenhaus. Nach dem Vortrag des Klägers dienten die im April 2009 in das Gartenhaus verbrachten Gegenstände der Durchführung von Gartenarbeiten auf dem Grundstück „…“. Die Gegenstände sollten dort auch von April 2009 bis zum Ende Oktober 2009 mit einer Unterbrechung von 10-12 Tagen verbleiben und danach während des Winters im Keller der Wohnung in der „…„ gelagert werden. Von einem „vorübergehenden“ Verbringen in das Gartenhaus kann angesichts des Verwendungszweckes und der langen Dauer des geplanten Verweilens von ca. 6 Monaten mit kurzer Unterbrechung nicht mehr gesprochen werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_20

Anderer Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 22.12.2011 die Klage auch auf ein Verschulden des Versicherungsagenten der Beklagten bei der Beratung im Rahmen des Abschlusses des Wohngebäudeversicherungsvertrages für das Gartengrundstück stützt, war dieser Vortrag nach § 296a ZPO unbeachtlich, da er nach der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Der Kläger beruft sich insoweit auf einen neunen Lebenssachverhalt, nachdem er die Klage zunächst mit einem angeblich auf das Gartengrundstück erweiterten Hausratsversicherungsvertrag begründet hat. Insofern ist der neue Vortrag des Klägers nicht von dem gewährten Schriftsatznachlass nach § 283 BGB gedeckt, da dieser nur eine Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrags des Klägers ermöglicht, nicht jedoch neuen Sachvortrag, der über eine Replik hinausgeht (BGH FamrZ 79, 575). Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO bestand nicht.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_21

Die Klage war daher abzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-giessen/2012-01-17/47-c-374-11#rd_22

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.