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AG Geldern Beschluss vom 25.06.2019 – 11 F 37/19

Familiengericht · ECLI:DE:AGGEL:2019:0625.11F37.19.00

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Amtsgericht Geldern

Familiengericht

Beschluss§

In der Familiensache………………………..

wird der Antrag der Antragsgegnerin ……………………. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 25.04.2019 zurückgewiesen.

Gründe§

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

Die Kosten der Verfahrensführung werden vier Monatsbeträge der gemäß § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zu zahlenden Raten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO.

Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung:

Einnahmen

Abzüge

Nichtselbständige Arbeit:

1.671,06

EUR

Freibetrag:

492,00

EUR

Selbständige Arbeit:

EUR

Erwerbstätigen-Freibetrag:

224,00

EUR

Vermietung/Verpachtung:

EUR

Steuern:

EUR

Kapitalvermögen:

EUR

Sozialversicherungsbeiträge:

EUR

Kindergeld:

EUR

Sonstige Versicherungen:

EUR

Werbungskosten,

Wohngeld:

EUR

Betriebsausgaben:

EUR

Andere Einnahmen:

EUR

Entfernungspauschale:

EUR

Wohnkosten:

EUR

Einnahmen gesamt:

1.671,06

EUR

Weitere Abzüge:

EUR

Vermögen ./.

Schonvermögen:

EUR

Abzüge gesamt:

716,00

EUR

Ehegatte / weitere Unterhaltsberechtigte

Ehegatte

Freibetrag Ehegatte:

EUR

eigene Einnahmen:

EUR

Anzurechnender Freibetrag Ehegatte:

EUR

Barunterhaltzahlung an Ehegatte:

EUR

Unterhaltsberechtigte

Abzüge wegen Bar- und Naturalunterhalt:

EUR

Voraussichtliche Kosten des Rechtsstreits

Streit-/Verfahrenswert:

EUR

Verfahrensart:

Hauptsache, Scheidungsverfahren inkl. Folgesachen

Gerichts- und Anwaltskosten:

1.028,00

EUR

Sonstige Kosten:

EUR

Voraussichtliche Kosten gesamt:

1.028,00

EUR

Berechnungsgebnisse, § 115 ZPO

Einnahmen:

1.671,06

EUR

Abzüge gesamt:

716,00

EUR

Abzüge Unterhalt gesamt:

EUR

Im Rahmen der PKH/VKH einzusetzende Einnahmen:

955,06

EUR

Einzusetzendes Vermögen:

EUR

Vorschlag Monatsrate, § 115 Abs.2 ZPO

655,06

EUR

Textvorschlag, Prüfung § 115 ZPO

Der PKH/VKH-Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des §115 ZPO liegen nicht vor. Die vierfachen Monatsraten übersteigen die zu erwartenden Kosten, §115 IV ZPO.

Verbindlichkeiten wurden nicht berücksichtigt, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan und belegt hat, dass sie aktuell irgendwelche Verbindlichkeiten bedient. Auch das Kontoguthaben wurde im Übrigen nicht belegt.

Die Stellung eines Insolvenzantrags und auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen bedingen nicht automatisch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind die Prozessbeteiligten verpflichtet, die Kosten des Verfahrens aus ihrem pfändungsfreien Einkommen zu bestreiten.

Hierzu hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend vorgetragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Geldern, 25.06.2019

Amtsgericht