Rechtsprechung / AG Essen / 2006

AG Essen Urteil vom 01.12.2006 – 16 C 323/06

ECLI:DE:AGE1:2006:1201.16C323.06.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_1

Ein gemäß §§ 7 und 18 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz und 249 BGB in Betracht kommender weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Unfallereignis vom 13.04.2006 ist gegen die Beklagte nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_2

Nachdem der Unfallhergang sowie die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, war über die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Reparaturkosten zu entscheiden.

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Vorliegend hat der Kläger beansprucht 2.352,70 Euro

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vorauf von der Beklagten zu 2) gezahlt wurden 2.060,87 Euro

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Hieraus errechnet der Kläger eine Differenz von: 281,83 Euro.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_3

Grundsätzlich muss ein Geschädigter nach einem Unfall eine preislich günstige gleichwertige Reparatur wählen, wenn ihm dies zumutbar ist – vergleiche BGH in MDR 2003, 1047 und VersR 2005, 917/918.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_4

Vorliegend hat der Kläger von der Beklagten zu 2) alternative Reparaturmöglichkeiten zu einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt mitgeteilt bekommen. Wie sich aus seiner Anhörung ergibt, beabsichtigt der Kläger auch in absehbarer Zeit die Durchführung der Reparatur nicht. Demgemäß kann ihm zugemutet werden, sich ohne jeglichen Zeitdruck zu informieren, ob die von der Beklagten zu 2) vorgeschlagenen Alternativwerkstätten fachlich in der Lage sind, eine fachgerechte und gleichwertige Reparatur durchzuführen, wie dies bei einer Vertragswerkstatt der Fall ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_5

Desweiteren ist inzwischen gerichtsbekannt, dass die Niederlassung in Essen über keine eigene Karosseriewerkstatt beziehungsweise einen eigenen Lackierbetreib verfügt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_6

Wie sich vorliegend aus dem Gutachten N ergibt, waren am Klägerfahrzeug im Wesentlichen jedoch Karosserie- und Lackierarbeiten auszuführen, um die unfallbedingt entstandenen Schäden zu beseitigen. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger auch nicht zugemutet werden kann, sich über alternative Reparaturmöglichkeiten zu informieren, dies, zumal in Essen gerichtsbekannt eine Mehrzahl von Karosserie- und Lackierwerkstätten liegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_7

Nach der soweit ersichtlich neuesten Rechtsprechung des Landgerichts kann auch in derartigen Fällen einer fiktiven Abrechnung nur der Reparaturkostenaufwand berücksichtigt werden, wie er bei Fachbetrieben des Karosserie- und Lackierhandwerks anfällt – vergleiche 15 S 56/05 Landgericht Essen -.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2006-12-01/16-c-323-06#rd_8

Nach dieser ersichtlich neuesten Rechtsprechung erscheint es jedenfalls in den Fällen gerechtfertigt, den Geschädigten auf eine günstigere zumutbare Reparatur-alternative zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Geschädigter in absehbarer Zeit eine Reparatur nicht beabsichtigt und damit ohne Zeitdruck Alternativen in zumutbarer Weise überprüfen kann.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.