Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2013

AG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2013 – 26 C 11421/12

ECLI:DE:AGD:2013:0606.26C11421.12.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2012 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, eine vorläufige Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.

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Kein Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.

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Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers sind die Bestimmungen des § 115 VVG.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_1

Grundsätzlich ist die Beklagte verpflichtet, für den dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 4.6.2012 entstandenen Schaden einzustehen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

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Ebenso unstreitig hat der Kläger unfallbedingt tatsächlich Mietkosten in Höhe von 1054,46 € für ein Ersatzfahrzeug geleistet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_2

Mit der Beklagten geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Kläger nicht den gesamten durch die Anmietung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, denn er hat bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges gegen Schadensminderungspflicht verstoßen. §§ 249,254 BGB

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_3

Der Geschädigte hat im Rahmen eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für notwendig halten durfte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_4

Dabei musste sich der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht an den Listen des Fraunhofer Institutes orientieren oder auf Internetangebote einlassen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_5

Solange der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich die Anwendung der Schwacke Liste ausschließt, hält es das Gericht in einer Unfallsituation für nicht zu beanstanden, wenn sich der geschädigte Unfallteilnehmer bei den Mietpreis vergleichen an den in der Schwacke Liste ausgeworfenen Werten orientiert.

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Allerdings hätte der Kläger im vorliegenden Fall auf ein konkretes Vermittlungsangebot der Beklagten vom 6.6.2012 eingehen müssen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_6

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte dem Kläger am 6.6.2012 konkret die Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges zu einem Bruttomietpreis in Höhe von 57 € pro Tag inklusive aller Kilometer angeboten hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_7

Dies steht fest aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin B, die bei ihrer Vernehmung vor Gericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten in vollem Umfang bestätigt hat

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Das Gericht hat keine objektivierbaren Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen.

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Dem Kläger war danach zuzumuten, dieses Angebot der Beklagten zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_8

Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Er kann daher aus jetziger Sicht nicht unsubstantiiert infrage stellen, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten tatsächlich nicht um ein adäquates Angebot gehandelt hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_9

Der Kläger kann somit im Rahmen seines Schadensersatzanspruches lediglich die Erstattung eines Schadens in Höhe von 57 € × 8 Tagen gleich 456 € geltend machen. 285 € hat die Beklagte bereits unstreitig auf diesem Schaden geleistet, so dass noch ein restliche Anspruch in Höhe von 171 € besteht. Nur in diesem Umfang war der Klage zu entsprechen

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_10

Eine weitergehende Kürzung des Klageanspruches unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen der unfallbedingt unterbliebene Nutzung des Klägerfahrzeuges kommt entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht in Betracht, da der Kläger mit seinem Mietwagen lediglich 356 km zurücklegte und bei einer derart geringen Fahrleistung eine Eigenersparnis nicht mehr messbar ist.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-06/26-c-11421-12#rd_11

Soweit der Kläger restliche Anwaltskosten geltend macht, ist die Klage abzuweisen auch bei einem Streitwert von 3884,72 € ergibt sich eine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 €. Rechtsanwaltsgebühren in dieser Höhe hat der Kläger von der Beklagten nach eigenem Vortrag bereits erhalten.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem § § 708 ff.ZPO.

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Streitwert: 318,34 €