Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2005

AG Düsseldorf Urteil vom 29.12.2005 – 24 C 967/05

ECLI:DE:AGD:2005:1229.24C967.05.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,40 EUR nebst 4 % Zinsen seit

dem 10.08.2004 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zukünftig für die Dauer des Bestehens

des Versicherungsverhältnisses verpflichtet ist, die anfallenden Kosten für phy-

siotherapeutische Heilbehandlungen in Höhe von 100 % nach Abzug der jeweils

vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu Gunsten des Klägers zu erstatten,

soweit diese Behandlungen ärztlich verordnet und medizinisch notwendig sind

und die Vergütung üblich ist.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

3

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_1

Der Kläger hat sowohl Anspruch auf Erstattung der im streit befindlichen angefallenen Heilbehandlungskosten als auch ein Feststellungsinteresse daran, dass die streitgegenständlichen Heilbehandlungskosten auch in der Zukunft von der Beklagten gem. dem seit 1969 bestehenden Privatkrankenversicherungsvertrag getragen wird.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_2

Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist nach ihren Tarifbedingungen ein Erstattungsanspruch nur insoweit gegeben, soweit die Leistungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise zu berechnen sind. Es gilt somit § 612 Abs. 2 BGB.

6

Soweit die Beklagte sich auf die beihilfefähigen Höchstbeträge bezieht, so ist dies dem Gesetzestext des § 612 Abs. 2 BGB nicht zu entnehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_3

Vielmehr ist die übliche Vergütung die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an den betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährte Vergütung (Palandt-Putzo, Rdnr. 8 zu § 612 BGB). Dabei ist insbesondere auf den Einzelfall bei Mitarbeitern von freiberuflich tätigen Personen abzustellen vgl. auch für Zahnärzte, OLG Hamm, NJW-RR 93, S. 693).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_4

Die Beklagte hat es unterlassen, gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem Ort X auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse üblicherweise zu entrichtenden Vergütungen entsprechender physiotherapeutischer Maßnahmen zu belegen, was ihr bei der Vielzahl der bei ihr Versicherten sicher ein Leichtes gewesen wäre.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_5

Soweit die Beklagte sich an das Beihilferecht der Beamten hält, so ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstherren gehalten sind, die Kosten der Krankenversorgung auch für die Beamten im Sinne des Staatshaushaltes so gering wie möglich zu halten. Diese Überlegungen sind nicht die gleichen wie in § 612 Abs. 2 BGB.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_6

In Anbetracht dessen, dass insbesondere die Beklagte es unterlassen hat, die gem. § 612 Abs. 2 BGB ortsüblichen Vergütungen von Physiotherapeuten in X durchschnittsweise zu belegen, obwohl sie Zugang dazu hat, beweist zur Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte sehr wohl weiß, dass die ortsüblichen Preise deutlich höher sind als die Beihilferichtlinien basismäßig berechnen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-12-29/24-c-967-05#rd_7

Auf die Frage, ob die Beklagte insoweit ihrer Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO zu einem vollständigen Sachvortag genügt hat oder nicht, kommt es aus den vorgenannten Gründen daher letztendlich nicht mehr an.

12

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.