Rechtsprechung / AG Dortmund / 733 / 2020
AG Dortmund Urteil vom 25.06.2020 – 733 Ds - 264 Js 301/19 - 236/19
733 · ECLI:DE:AGDO:2020:0625.733DS264JS301.19.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.