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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 25.06.2020 – 733 Ds - 264 Js 301/19 - 236/19

733

ECLI:DE:AGDO:2020:0625.733DS264JS301.19.00

Tenor§

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.