Rechtsprechung / AG Detmold / 2018

AG Detmold Urteil vom 10.01.2018 – 6 C 242/17

ECLI:DE:AGDT:2018:0110.6C242.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_1

Denn die Beklagte ist unstreitig für die dem Kläger anlässlich des Verkehrsunfalles am 12.01.2015 zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 123 entstandenen Schäden eintrittspflichtig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_2

Die ihm entstandenen Schäden wies der Kläger zunächst durch ein eingeholtes Schadensgutachten nach auf dessen Grundlage er im Anschluss einer Werkstatt den Reparaturauftrag erteilte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_3

Nach Fertigstellung der Reparatur wurde der Beklagten die entsprechende Rechnung zur Regulierung übersandt. Hierauf erfolgte eine Kürzung durch die Beklagte und eine dementsprechende Zahlung an den Kläger. Die Kürzung entspricht der hiesigen Klageforderung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_4

Die mit der Reparaturrechnung in Ansatz gebrachten Positionen waren jedoch alle unstreitig schadensbedingt erforderlich. Die Beklagte behauptete darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt einen Verstoß des Klägers gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht oder ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt.

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Die verbliebene Differenz ist demnach auch von dem Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst.

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Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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II.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 102,94 €.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_5

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_6

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-detmold/2018-01-10/6-c-242-17#rd_7

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.