Rechtsprechung / AG Bonn / 2023

AG Bonn Urteil vom 10.11.2023 – 712 Ds 143/23

ECLI:DE:AGBN:2023:1110.712DS143.23.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.11.2023,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt.

Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15.- EUR bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 156, 161 Abs. 1, 59 StGB

Gründe§

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-11-10/712-ds-143-23#rd_1

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Abweichend von der Anklageschrift hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Tat fahrlässig begangen wurde.

5

Wegen dieser Tat ist/sind er/sie auch zu bestrafen; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2023-11-10/712-ds-143-23#rd_2

Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sind die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt und die ausgeurteilte vorbehaltene Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.