Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130
Ersatzschulfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2024
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 7, vom 27.02.2024, verkündet am 04.03.2024
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Voraussetzungen
- § 2 Berechnung der jährlichen Schülersätze
- § 3 Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüche
- § 4 Abzüge bei Beurlaubung von Lehrkräften
- § 5 Lernmittelfreiheit
- § 6 Schulgeld
- § 7 Leistungen der kommunalen Schulträger
- § 8 Besitzstandswahrung, Bekanntgabe und Übergangsregelung zur Wartefristfinanzierung
- § 9 Evaluation
- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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27.02.2024 Verkündung
Bekanntmachung der Neufassung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes
GVBl. 2024 Nr. 7, S. 1
verkündet am: 04.03.2024
Vor der Neufassung
Die Neufassung nach dem Stand vom 01.01.2024 gibt den Wortlaut bekannt, den diese Schritte ergeben hatten.
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27.06.2013 Verkündung
Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz – ESchFG)
GVBl. 2013 Nr. 16, S. 454
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24.03.2015 Änderung
Gesetz zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung
GVBl. 2015 Nr. 6, S. 123 (Artikel 11)
in Kraft: 01.04.2015
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20.07.2023 Änderung
Gesetz zur Änderung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes
GVBl. 2023 Nr. 26, S. 602 (Artikel 1)
in Kraft: 01.11.2023 / 31.12.2023 / 01.01.2024
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.