Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130

§ 3 Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüche

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 7

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

(1) Der Berechnung der Zuschüsse sind die Schülerzahlen der zuschussberechtigten Ersatzschulen nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei zuschussberechtigten Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnitte vom Schuljahresturnus abweichen, kann das Kultusministerium von anderen Stichtagen ausgehen. Die Erhebung der Schülerzahlen nach Satz 1 erfolgt durch Datenübermittlung im Rahmen des landeseigenen Schulverwaltungsverfahrens Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD), an dem die zuschussberechtigten Ersatzschulen zu diesem Zweck teilzunehmen haben.

(2) Bei Schulen für Kranke nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes kann für kranke Schülerinnen und Schüler nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Schulgesetzes eine den neun Monaten mit der höchsten Zahl an Schülerinnen und Schülern zugrundeliegende Jahresdurchschnittsschülerzahl ermittelt und den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Nachweise nach Satz 1 sind durch den Träger der Ersatzschule anhand der monatlichen Datenabzüge aus der LUSD gegenüber dem nach § 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden vom 1. April 2015 (ABl. S. 110), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 2) zuständigen Staatlichen Schulamt zu erbringen.

(3) Der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf sonderpädagogische Förderung und der jeweilige Förderschwerpunkt sind durch eine Bestätigung des zuständigen Staatlichen Schulamts nachzuweisen. Der Bestätigung des Staatlichen Schulamts muss eine förderdiagnostische Stellungnahme des zuständigen regionalen oder überregionalen Beratungs- und Förderzentrums zugrunde liegen. Eine Ersatzschule kann ein regionales oder überregionales Beratungs- und Förderzentrum nach Satz 2 sein. Erforderlichenfalls kann ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten angefordert werden.

(4) Die Zuschüsse werden in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ausgezahlt.

(5) Die Verjährung des Anspruchs eines Trägers einer zuschussberechtigten Ersatzschule auf Zuschüsse richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(6) Die jährlichen Zuschüsse aus der Ersatzschulfinanzierung sind zweckgebunden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4