Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130
§ 7 Leistungen der kommunalen Schulträger
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 7
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
(1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, leisten den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung. Dieser beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schulen, die oder der am Stichtag im Sinne des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist. Abweichend von Satz 2 sind bei Berufsschulen 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist, von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Schülerinnen und Schüler eines als Ersatzschule genehmigten Kollegs gilt der Gastschulbeitrag für Fachschülerinnen und Fachschüler.
(2) Auf Antrag wird dem Träger der Ersatzschule für jede inklusiv beschulte Schülerin oder jeden inklusiv beschulten Schüler, für die oder den ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nachgewiesen ist, ein Ausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem durch den kommunalen Schulträger für die jeweilige Schulform bereits gezahlten Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Absatz 1 und dem jeweiligen nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes festgesetzten Gastschulbeitrag für die Schulform Förderschulen gewährt. Entsprechende Nachweise nach § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie über die Höhe des geleisteten Beitrags nach Abs. 1 sind durch den Träger der Ersatzschule gegenüber dem nach § 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden zuständigen Staatlichen Schulamt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu erbringen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die in Hessen eine zuschussberechtigte Ersatzschule besuchen, leistet das Land einen jährlichen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und 3.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.