Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130
§ 4 Abzüge bei Beurlaubung von Lehrkräften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 7
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
(1) Wenn das Land einer als Ersatzschule genehmigten Förderschule Lehrkräfte mit Dienstbezügen zur Verfügung stellt, vermindert sich der jährliche Zuschuss nach § 1 Abs. 1 für die betreffende Schule entsprechend. Der Abzugsbetrag wird nach den Stellenanteilen berechnet, die am Stichtag nach § 3 Abs. 1 besetzt waren. Der Abzugsbetrag beträgt im Jahr 2024 je voller Stelle 87 300 Euro.
(2) Beginnend mit dem Jahr 2025 wird jährlich der in Abs. 1 Satz 3 genannte Abzugsbetrag auf Basis der Entwicklung der Beamtenbesoldung des Vorjahres erhöht oder vermindert. Maßgeblich ist dabei das Grundgehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 3 zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage und der Sonderzahlung nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften. Im Jahr 2024 wird bei der Berechnung nach Satz 1 der zwölffache Betrag der Besoldung des Monats Dezember 2023 zugrunde gelegt.
(3) Die Bekanntgabe des jährlichen Abzugsbetrags nach den Abs. 1 und 2 je voller Stelle erfolgt mit der Bekanntgabe der Schülersätze nach § 8 Abs. 3 im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums.
(4) Für Lehrkräfte, die vom Land nach § 174 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes zur Dienstleistung an einer Ersatzschule beurlaubt werden, vermindert sich der gezahlte Zuschuss für die betreffende Schule um den anfallenden Versorgungszuschlag. Dieser beträgt für jede beurlaubte Lehrkraft, beginnend mit dem Jahr 2024, pauschal 20 Prozent der ihr ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ab dem Jahr 2025 erhöht sich der Versorgungszuschlag nach Satz 2 um jährlich 1,111 Prozentpunkte bis zu einer Höhe von höchstens 30 Prozent. Die Kultusministerin oder der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung und den Verfahrensablauf für die Erhebung der Versorgungszuschläge zu regeln. Für Leerstellen, für die bereits vor dem 1. Januar 2024 nach dem Landeshaushalt ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erheben ist, bleibt der Versorgungszuschlag über den 1. Januar 2024 hinaus in unveränderter Höhe bestehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.