Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130
§ 1 Voraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 7
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
(1) Das Land Hessen leistet den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten einer Schule, wenn diese als Ersatzschule genehmigt worden ist und der Träger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung nachweist.
(2) Die Finanzierung beginnt drei Jahre nach Genehmigung der Ersatzschule, wenn der Unterrichtsbetrieb ohne Beanstandung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 171 und 174 des Hessischen Schulgesetzes und ohne Unterbrechungen stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird. Für die ersten drei Jahre des Unterrichtsbetriebs wird rückwirkend eine Finanzhilfe in Höhe von 75 Prozent der in der Wartefrist entgangenen Zuschüsse in fünf gleichen Jahresraten gewährt.
(3) Erweitert ein Träger eine zuschussberechtigte Ersatzschule am gleichen Schulstandort um eine weitere Schulform oder -stufe, so wird der Zuschuss für die neue Schulform oder -stufe mit dem Beginn des Jahres gewährt, das auf die Genehmigung der neuen Schulform oder -stufe folgt. Die Gewährung des Zuschusses nach Satz 1 setzt voraus, dass die zu der neuen Schulform oder -stufe gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang zur zuschussberechtigten Ersatzschule stehen.
(4) Soweit der Träger einer Ersatzschule für einzelne Schulformen oder -stufen den Betrieb beendet oder die Genehmigung widerrufen wird, erlischt der Anspruch des Trägers der Ersatzschule in Bezug auf die betroffenen Schulformen oder -stufen auf die noch nicht gewährten Zuschüsse nach Abs. 2 Satz 2.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.