Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130

§ 8 Besitzstandswahrung, Bekanntgabe und Übergangsregelung zur Wartefristfinanzierung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2024 Nr. 7

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

(1) Zur Bestimmung der jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze ist für jede Schulform oder -stufe ein Vergleich nach Abs. 2 durchzuführen. Grundlage sind die nach den §§ 2 und 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung veröffentlichten Schülersätze des Jahres 2023 als Besitzstandsbetrag und die nach § 2 Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze je Schulform oder -stufe als jährlicher Zielbetrag.

(2) Die jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze je Schulform oder -stufe werden durch Vergleich wie folgt bestimmt:

1. sobald der jährlich ermittelte Zielbetrag den Besitzstandsbetrag erreicht oder übersteigt, ist ab diesem Zeitpunkt der jährliche Schülersatz nach § 2 zu gewähren;

2. ist der Zielbetrag kleiner als der Besitzstandsbetrag, dann ist der Besitzstandsbetrag zu gewähren.

(3) Die Bekanntgabe der Schülersätze erfolgt für jede Schulform oder -stufe sowie für die Förderschwerpunkte der Schulform Förderschule jährlich im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums.

(4) Den Ersatzschulen, die bis zum 31. Dezember 2023 die Wartefrist nach § 1 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt haben, wird weiterhin für die ersten drei Jahre des Unterrichtsbetriebs rückwirkend eine Finanzhilfe in Höhe von 50 Prozent der in der Wartefrist entgangenen Zuschüsse in zehn gleichen Jahresraten gewährt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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