Gesetze / Landesrecht Hessen / 72-130
§ 5 Lernmittelfreiheit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2024 Nr. 7
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
Die Schülerinnen und Schüler der zuschussberechtigten Ersatzschulen nehmen entsprechend den für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften an der Lernmittelfreiheit teil.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.