Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83

Gesetz zur Ausführung von Artikel 141 der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 141-Gesetz)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16, vom 26.06.2013, verkündet am 08.07.2013 · Stand: 20.11.2025 · letzte Änderung: Gesetz vom 13.11.2025

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
  2. § 2 Ausnahmesituationen
  3. § 4 Finanzielle Transaktionen
  4. § 5 Konjunkturkomponente
  5. § 6 Konjunkturausgleichskonto
  6. § 7 Kontrollkonto
  7. § 8 Abweichungsrechte bei Nachtragshaushaltsgesetzen
  8. § 9 Unterrichtung des Landtages
  9. § 10 Prüfungsrechte des Rechnungshofes

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.