Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83

§ 1 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025

(1) Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung des Landtags und der Landesregierung in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach dem Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Dabei sind die Einnahmen und die Ausgaben um finanzielle Transaktionen nach § 4 sowie um die Zuführungen zum und die Entnahmen aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), in der jeweils geltenden Fassung zu bereinigen; Entnahmen nach § 8 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes bleiben dabei außer Betracht.

(2) Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normallage abweichende negative wirtschaftliche Entwicklung erwartet, ist eine Kreditaufnahme in Höhe der erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zulässig. Ist mit einer positiven Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage zu rechnen, sind konjunkturbedingte Überschüsse in Höhe der erwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zu bilden.

(3) Kreditermächtigungen für Landesbetriebe, Hochschulen des Landes und Sondervermögen sind ausgeschlossen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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