Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83
§ 6 Konjunkturausgleichskonto
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025
Die sich nach § 5 Abs. 2 nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende Konjunkturkomponente ist bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Konjunkturausgleichskonto zu erfassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.