Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83

§ 6 Konjunkturausgleichskonto

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025

Die sich nach § 5 Abs. 2 nach Abschluss des Haushaltsjahres ergebende Konjunkturkomponente ist bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Konjunkturausgleichskonto zu erfassen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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