Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83

§ 7 Kontrollkonto

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025

(1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt nach § 1 ergibt, wird diese Abweichung bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) erfasst. Soweit in einer erhöhten Kreditaufnahme des Jahres zugleich auch Kredite aufgrund einer Ausnahme nach § 2 enthalten sind, sind diese vor Aufnahme in das Kontrollkonto zu bereinigen.

(2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. Der negative Saldo des Kontrollkontos soll einen Betrag in Höhe von 5 Prozent der durchschnittlichen Steuereinnahmen des Landes nach § 5 Abs. 4 Satz 5 der dem Haushalt vorangegangenen drei Haushaltsjahre nicht überschreiten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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