Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83
§ 5 Konjunkturkomponente
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025
(1) Zur Feststellung der Auswirkungen einer Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage auf den Landeshaushalt ermittelt das Finanzministerium eine Konjunkturkomponente. Bei einer negativen Abweichung von der wirtschaftlichen Normallage können in Höhe der Konjunkturkomponente Einnahmen aus Krediten veranschlagt werden, soweit zum Ausgleich der konjunkturbedingten Mindereinnahmen keine zweckentsprechenden Rücklagen zur Verfügung stehen. Die bei einer positiven Abweichung entstehenden konjunkturbedingten Überschüsse sind zur Tilgung bestehender konjunkturbedingter Kredite aus Vorjahren zu veranschlagen; danach verbleibende Beträge können zur Tilgung bestehender Kredite aus Vorjahren verwendet oder einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden.
(2) Die Konjunkturkomponente besteht aus der Ex-ante-Konjunkturkomponente nach Abs. 3 und der Steuerabweichungskomponente nach Abs. 4. Die zulässige konjunkturbedingte Kreditaufnahme oder der konjunkturbedingte Überschuss ergibt sich aus der um die Steuerabweichungskomponente bereinigten Ex-ante-Konjunkturkomponente.
(3) Die Ex-ante-Konjunkturkomponente wird einmalig bei der Haushaltsaufstellung entsprechend dem für den Bundeshaushalt aufgrund von Art. 115 Abs. 2 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) geltenden Konjunkturbereinigungsverfahren bestimmt.
(4) Die Steuerabweichungskomponente errechnet sich als Differenz zwischen den bei Haushaltsaufstellung veranschlagten Steuereinnahmen für das kommende Haushaltsjahr (Basissteuern) und der tatsächlichen Entwicklung der Steuereinnahmen bis zum Abschluss des Haushaltsjahres. Die Basissteuern werden regelmäßig auf der Grundlage der Frühjahrs-Steuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres ermittelt. Die Steuereinnahmen sind hierbei auf derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion zu schätzen, auf deren Grundlage auch die Berechnung der Ex-ante-Konjunkturkomponente beruht. Die Differenz nach Satz 1 ist um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs kassenwirksam werden, zu bereinigen. Von den Steuereinnahmen sind die Zahlungen des Landes in den Länderfinanzausgleich und die Abrechnung über den Steuerverbund nach § 11 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), in der jeweils geltenden Fassung in Abzug zu bringen.
(5) Das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.