Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83

§ 10 Prüfungsrechte des Rechnungshofes

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025

Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Teil V der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), bleiben unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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