Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83
§ 10 Prüfungsrechte des Rechnungshofes
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025
Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs nach Teil V der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.