Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83
§ 8 Abweichungsrechte bei Nachtragshaushaltsgesetzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan kann die nach § 1 ermittelte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 3 Prozent der im Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen des Landes nach § 5 Abs. 4 Satz 5 erhöht werden. In diesem Nachtrag dürfen keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Die Regelungen der §§ 6 und 7 Abs. 1 bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.