Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83
§ 9 Unterrichtung des Landtages
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres über
1. den Vollzug der Tilgungspläne nach § 2 Satz 2,
2. die Veränderung und den Bestand des Konjunkturausgleichskontos nach § 6,
3. die Veränderung und den Bestand des Kontrollkontos nach § 7 und
4. die Umsetzung der nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Anpassungsschritte.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.