Gesetze / Landesrecht Hessen / 43-83

§ 9 Unterrichtung des Landtages

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 16 · Stand: 20.11.2025

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres über

1. den Vollzug der Tilgungspläne nach § 2 Satz 2,

2. die Veränderung und den Bestand des Konjunkturausgleichskontos nach § 6,

3. die Veränderung und den Bestand des Kontrollkontos nach § 7 und

4. die Umsetzung der nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Anpassungsschritte.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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