Gesetze / Landesrecht Hessen / 362-72
Hessisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Hessisches Wohnungsbindungsgesetz – HWoBindG) in der Fassung vom 3. April 2013
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7, vom 03.04.2013, verkündet am 19.04.2013 · Stand: 29.11.2022 · letzte Änderung: Gesetz vom 16.11.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Sicherung der Zweckbestimmung
- § 3 Zuständige Stelle
- Zweiter Abschnitt · Bindungen des Verfügungsberechtigten
- § 4 Überlassung an Wohnberechtigte
- § 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
- § 5a Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
- § 6
- § 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen
- § 8 Kostenmiete
- § 8a Ermittlung der Kostenmiete und der Vergleichsmiete
- § 8b Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
- § 9 Einmalige Leistungen
- § 10 Einseitige Mieterhöhung
- § 11 Kündigungsrecht des Mieters
- § 12
- Dritter Abschnitt · Beginn und Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
- § 13 Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
- § 14 Einbeziehung von Zubehörräumen, Wohnungsvergrößerung, Umbau
- § 15 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“
- § 16 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung
- § 17 Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert“ bei Zwangsversteigerung
- § 18 Bestätigung
- Vierter Abschnitt · Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
- § 18a Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
- § 18b Berechnung der neuen Jahresleistung
- § 18c Öffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
- § 18d Zins- und Tilgungshilfen sowie Zuschüsse und Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
- § 18e
- § 18f Mieterhöhung
- Fünfter Abschnitt · Schlussvorschriften
- § 19 Gleichstellungen
- § 20 Wohnheime
- § 21 Untermietverhältnisse
- § 22
- § 23 Erweiterter Anwendungsbereich
- § 24 Verwaltungszwang
- § 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
- § 26 Ordnungswidrigkeiten
- § 27 Weitergehende Verpflichtungen
- § 28 Ermächtigungen
- § 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
- § 30 Übergangsvorschriften
- § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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03.04.2013 Verkündung
Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes
GVBl. 2013 Nr. 7, S. 142
verkündet am: 19.04.2013
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02.12.2014 Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen
GVBl. 2014 Nr. 22, S. 314 (Artikel 2)
in Kraft: 10.12.2014
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09.09.2019 Änderung
Dreizehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2019 Nr. 17, S. 229 (Artikel 4)
in Kraft: 19.09.2019
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23.06.2020 Änderung
Vierzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2020 Nr. 36, S. 432 (Artikel 11)
in Kraft: 02.07.2020
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11.12.2020 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes und des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes
GVBl. 2020 Nr. 66, S. 941 (Artikel 2)
in Kraft: 22.12.2020
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16.11.2022 Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes und wohnungsbindungsrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2022 Nr. 36, S. 568 (Artikel 2)
in Kraft: 29.11.2022
Vor der Neufassung
Die Neufassung nach dem Stand vom 01.01.2013 gibt den Wortlaut bekannt, den diese Schritte ergeben hatten.
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13.12.2012 Verkündung
Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen
GVBl. 2012 Nr. 27, S. 608 (Artikel 2)
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13.12.2012 Änderung
Gesetz über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen
GVBl. 2012 Nr. 27, S. 608 (Artikel 3)
in Kraft: 01.01.2013
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.