Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG
HWoBindGZweiter Abschnitt
Bindungen des Verfügungsberechtigten
§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes erteilt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.