Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG

HWoBindG

Zweiter Abschnitt
Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 17 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes erteilt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 4 →§ 5a