Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG

HWoBindG

Zweiter Abschnitt
Bindungen des Verfügungsberechtigten

§ 7 Freistellung von Belegungsbindungen, Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Die zuständige Stelle kann den Verfügungsberechtigten von Belegungsbindungen in entsprechender Anwendung des § 20 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes freistellen.

(2) Die zuständige Stelle kann mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von sonstigen Berechtigungen und Verpflichtungen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vereinbaren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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