Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG
HWoBindGFünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24 Verwaltungszwang
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.