Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG
HWoBindGFünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4 Abs. 1 seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 und 7 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt,
4. entgegen § 4 Abs. 6 seiner Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder den Wohnberechtigungsschein nicht vorlegt,
5. ohne eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes eine Wohnung
a) selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens sechs Monate, leer stehen lässt oder
b) anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert oder
6. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 5 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.