Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG

HWoBindG

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die auf der Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung getroffen wurden, bleiben wirksam. Verfahren nach dem Wohnungsbindungsgesetz, die vor dem 1. Januar 2013 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 endet die Nachwirkungsfrist bei freiwilliger vorzeitiger vollständiger Rückzahlung des Darlehens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

a) im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ablauf des neunten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung;

b) im ersten Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ablauf des achten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung;

c) im zweiten Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ablauf des siebten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung;

d) im dritten Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.

(3) Bis zum Erlass von Vorschriften nach § 28 finden für Verfahren nach diesem Gesetz entsprechend Anwendung:

1. die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),

2. die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), mit der Maßgabe, dass der Ermittlung der Betriebskosten (§ 27 Abs. 1 Satz 2) ab dem Inkrafttreten von Vorschriften nach § 556 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches jeweils diese Vorschriften zugrunde zu legen sind.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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