Gesetze / Landesrecht Hessen / HWoBindG
HWoBindGFünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 29.11.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2032 außer Kraft.
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.