§ 2 Durchführung
Stand: 24.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-1 (1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-2a (2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 ÖLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.08.2010 – 3 C 35/09Kontrollstelle im ökologischen Landbau; Beliehener; Staatshaftung; Beschränkung des Haftungsrückgriffs; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer BeleihungZitiert von 39
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2015 – 1 M 76/15
- VG Potsdam, 08.06.2018 – VG 6 L 1097/17
- VG Hannover, 22.09.2010 – 11 A 326/09
- OVG Niedersachsen, 10.06.2008 – 13 ME 80/08
- VG Lüneburg, 07.05.2007 – 4 B 24/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.06.2006 – 3 BN 1.06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ÖLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.