§ 2 Durchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2?asof=2022-01-01#abs-2a (2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu erlassen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.