Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002§ 37 Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 und 3 der Bundesärzteordnung
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-1 (1) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-2 (2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung, der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Kenntnisprüfung und die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung finden an einem Tag statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-3 (3) Inhalt der Kenntnisprüfung sind die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Inhalte der Kenntnisprüfung sind außerdem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-4 (4) Die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseerhebung, einer Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers statt. Die Erstellung eines schriftlichen Berichts kann auch durch eine andere Person beaufsichtigt werden. Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller für die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung einen Patienten oder Simulationspatienten mit Bezug zu einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer zuzuweisen. Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung dauern höchstens 20 Minuten. Der Antragsteller erhält im Vorfeld der Untersuchung keine Einsicht in die Patientenakte. Im Anschluss an die Anamneseerhebung und Untersuchung hat der Antragsteller einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält. Hierfür erhält er die Teile der Patientenakte, die nicht Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie Epikrise des Falls enthalten. Für die Erstellung des Berichts stehen höchstens 30 Minuten zur Verfügung. Er ist unverzüglich nach Fertigstellung von der Aufsicht gegenzuzeichnen und in der Kenntnisprüfung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-5 (5) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zunächst das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Die Fragestellungen der Kenntnisprüfung erstrecken sich zunächst hierauf sowie auf den dazu angefertigten Bericht. Die Prüfungskommission kann dafür die Anwesenheit des Patienten vorsehen. Die weiteren Fragestellungen und praktischen Aufgaben der Kenntnisprüfung umfassen die in Absatz 3 genannten Fächer und Inhalte mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. Besondere Aspekte der verschiedenen Alters- und Patientengruppen sind in die Fragestellungen und praktischen Aufgaben angemessen einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-6 (6) Bei der patientenbezogene Prüfungsvorbereitung und bei der Kenntnisprüfung können Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-7 (7) Die Kenntnisprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Mitglieder der Prüfungskommission sind der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die nach § 12 Absatz 2a Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-8 (8) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden Professoren, andere Lehrkräfte der Universität oder dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 oder aus einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bestellt. Eine prüfende Person muss einem der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 angehören. § 15 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-9 (9) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung nach der Entscheidung nach § 38, ablegen können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 11a, 18 und 19 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-10 (10) In der Kenntnisprüfung können höchstens vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Kenntnisprüfung dauert für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-11 (11) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts. Bei der Bewertung des Berichts sind auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit zu berücksichtigen. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen nach Absatz 1 genügt. § 15 Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37#abs-12 (12) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2a der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 22.09.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.11.2026 (siehe Fassungen).
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2021 I S. 4335
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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02.08.2013 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I 3005)
BGBl. 2013 I S. 3005
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