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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3005

BGBl. 2013 I S. 3005 · 289.580 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3005
                                          Verordnung
                                zur Durchführung und zum Inhalt
                         von Anpassungsmaßnahmen sowie
               und Verlängerung von Berufserlaubnissen
zur Erteilung
in Heilberufen des Bundes
                                             Vom 2. August 2013

  Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2a der Bundes-Apo-
  thekerordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Arti-
  kel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert und
  Absatz 2a durch Artikel 31 Nummer 2 des Gesetzes
  vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt
  worden ist,
– auf Grund des § 4 Absatz 1 und 6a der Bundesärzte-
  ordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) geändert und Absatz 6a durch Artikel 29
  Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
  (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,
– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 6 Satz 2 des Psycho-
  therapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 40 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert und Absatz 6 Satz 2 durch
  Artikel 34a Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes
  vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt
  worden ist,
– auf Grund des § 10 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3
  des Hebammengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 18 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. De-
  zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2

 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 39 Nummer 2 Buch-
 stabe b und c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 3
 durch Artikel 39 Nummer 2 Buchstabe c des Geset-
 zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) einge-
 fügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis-
 terium für Bildung und Forschung,
– auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
  technischen Assistenten, dessen Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1
  durch Artikel 12 Nummer 4 Buchstabe a des Geset-
  zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
  dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 43
  Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
  Nummer 5 durch Artikel 43 Nummer 2 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
  S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Ergotherapeutengesetzes, dessen Absatz 1 zu-
  letzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 31. Okto-
  ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Num-
BGBl. 2013, Seite 3006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3006
  mer 1 durch Artikel 14 Nummer 7 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
  geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 50
  Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
  Nummer 5 durch Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
  S. 2515) eingefügt worden ist,

– auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, des-
  sen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert,
  Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 16 Nummer 7
  Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
  (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zu-
  letzt durch Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
  geändert und Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 52
  Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,

– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Orthoptistengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 47 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1
  durch Artikel 21 Nummer 7 Buchstabe b des Geset-
  zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
  dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 54
  Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
  Nummer 5 durch Artikel 54 Nummer 2 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
  S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des MTA-Gesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch
  Artikel 48 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1 durch
  Artikel 23 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Ab-

  satz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 2

  Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
  (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2 Nummer 5
  durch Artikel 41 Nummer 2 Buchstabe b des Geset-
  zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) einge-
  fügt worden ist, im Benehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Bildung und Forschung,
– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Diätassistentengesetzes, dessen Absatz 1 zu-
  letzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. Okto-
  ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Num-
  mer 1 durch Artikel 25 Nummer 7 Buchstabe b des

  Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)

  geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 48
  Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
  Nummer 5 durch Artikel 48 Nummer 2 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I

  S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit

  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– auf Grund des § 13 Absatz 1 und 3 Nummer 1, 3
  und 5 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-
  zes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 50 der Ver-
  ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
  ändert, Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 27 Num-

  mer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember
  2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 3 Nummer 3
  zuletzt durch Artikel 45 Nummer 2 Buchstabe a des
  Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
  geändert und Absatz 3 Nummer 5 durch Artikel 45
  Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, im
  Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
  und Forschung,

– auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Podologengesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 52 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, Absatz 2 Nummer 1
  durch Artikel 32 Nummer 7 Buchstabe b des Geset-
  zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
  dert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 56
  Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Dezem-
  ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und Absatz 2
  Nummer 5 durch Artikel 56 Nummer 2 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
  S. 2515) eingefügt worden ist, im Benehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

– auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3 und 5
  des Krankenpflegegesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 34 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. De-
  zember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert, Absatz 2
  Nummer 1 durch Artikel 34 Nummer 9 Buchstabe b
  des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
  S. 2686) geändert, Absatz 2 Nummer 3 zuletzt durch
  Artikel 35 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
  6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert und
  Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 35 Nummer 2
  Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
  (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Familie,
  Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit
  dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

                       Artikel 1

                  Änderung der

        Approbationsordnung für Apotheker

  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                    „Fünfter Abschnitt
          Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis,
        Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

2. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22e ein-

   gefügt:

                          „§ 22a
              Erlaubnis nach § 11 Absatz 1
             der Bundes-Apothekerordnung

     (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur

  vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs

  nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
  ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothe-
  kerordnung zuständige Behörde des Landes zu rich-
  ten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Ertei-
  lung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Un-
  terlagen beizufügen:
BGBl. 2013, Seite 3007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3007
1. einen Identitätsnachweis,
2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
   Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-
   tätigkeiten,

3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-
   gung über eine abgeschlossene Ausbildung für
   den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls
   der Bescheinigung über die vom Antragsteller er-
   worbene Berufserfahrung,

4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-

   tragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben

   will,

5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Ab-
   satz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung
   und die Niederschrift über die staatliche
   Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5,
6. die folgenden Unterlagen:

   a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,

   b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
      hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-
      den und belegen, dass der Antragsteller sich
      nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
      aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-
      verlässigkeit zur Ausübung des Apothekerbe-
      rufs ergibt, oder,
   c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach
      Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine
      eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,
      in denen es keine eidesstattliche Erklärung
      gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-
      fende Person im Herkunftsstaat oder im Inland
      vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-
      tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
      Notar oder einer entsprechend bevollmächtig-
      ten Berufsorganisation, die eine diese eides-
      stattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
      gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
      hat,
7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-
   gung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller
   nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
   des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohn-
   sitz des Antragstellers nicht im Inland befindet,
   kann ein entsprechender Nachweis, der im Her-
   kunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden
   oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger
   Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-
   gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte
   Bescheinigung,
8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-
   nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-
   gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,
   in welchem Umfang der Antragsteller über die zur
   Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen
   Sprachkenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-
antragt der Antragsteller die Verlängerung der Er-
laubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaub-
nis, falls diese von einer anderen Behörde ausge-
stellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Füh-
rungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärzt-
liche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter

als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die
zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der
Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen Behör-
den des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Au-
thentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise
verlangen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

   (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom An-

tragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-

den. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-

steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragstel-
ler nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Un-
terlagen den Abschluss der Ausbildung im Her-
kunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-

stelle für ausländisches Bildungswesen oder von
vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt
die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In
den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1
Satz 5.
   (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
stand des Antragstellers einschließlich der nachge-
wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine
fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeu-
tische Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits
einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt
hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen
des Bescheides nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-
des-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die
Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach
§ 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder
noch nicht nach § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothe-
kerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes
Approbationsverfahren steht der Erteilung der Er-
laubnis nicht entgegen.
   (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des
Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen
Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-
schließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen
Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbe-
stimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist
die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls
zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4
Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
nicht vorliegen.
   (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-
lung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet
werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-
sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-
gen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Be-
rufstätigkeit dies erfordern.
BGBl. 2013, Seite 3008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3008
     (6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land
  beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in
  mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige
  Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,
  in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
     (7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
  des Apothekerberufs wird nach dem Muster der An-
  lage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.

                          § 22b
             Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a
             der Bundes-Apothekerordnung

     (1) Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden
  Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a
  der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12
  Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige
  Behörde des Landes zu richten. Beantragt der An-
  tragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er
  dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Num-
     mer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apotheker-
     ordnung genannt sind, und

  2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-
     tragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben
     will und inwiefern sich hieraus ein besonderes
     Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
  Die Nachweise nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
  und 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ih-
  rer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Bean-
  tragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaub-
  nis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis,
  falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt
  wurde, und die Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Satz 1
  Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die
  bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dür-
  fen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden
  berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem
  jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheini-
  gungen und Ausbildungsnachweise, können sie
  von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats
  eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestä-
  tigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die
  Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in
  Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 7. September
  2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikatio-
  nen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom
  16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)
  geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2
  und 3 gilt entsprechend.
    (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11
  Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt ins-
  besondere vor, wenn der Antragsteller

  1. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2
     der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a
     der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet
     werden kann oder
  2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte
     pharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl
     er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothe-
     kerordnung nicht erfüllt.

   (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Vorausset-
zung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-
des-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller
nicht unter § 4 Absatz 1a oder § 4 Absatz 1d der
Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3
Satz 1 entsprechend.
   (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des
Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen
Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-
schließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5
bis 7 gilt entsprechend.

                        § 22c

                Eignungsprüfung
            nach § 4 Absatz 2 Satz 7
          der Bundes-Apothekerordnung

   (1) Die Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7
der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die
Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentli-
che Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-
des-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eig-
nungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen,
dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und
Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Ge-
sprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apo-
thekerberufs erforderlich sind.
   (2) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prü-
fung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird
in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit
es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu
vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die
Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der
festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert
für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens
60 Minuten.

   (3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-
fungen die regulären Prüfungstermine der staatli-
chen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen.
Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerord-
nung zuständige Behörde des Landes stellt dem An-
tragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätes-
tens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13
gilt entsprechend.
   (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staat-
lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2
der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Be-
hörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission
besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,
höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vor-
sitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellver-
treter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglie-
der und Stellvertreter werden Professoren oder an-
dere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prü-
fung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglie-
der der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper
einer Universität nicht angehörende Apotheker be-
stellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommis-
sion leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen.
BGBl. 2013, Seite 3009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3009
§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14
gelten entsprechend.
   (5) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Prüfungskommission die Leis-
tungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils
als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung
setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ih-
rer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11
Absatz 3 gilt entsprechend.

   (6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach
jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf
der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen
Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeich-
nende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18
zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Ge-
genstand der Prüfung, das Bestehen oder Nicht-
bestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe
sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßig-
keiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prü-
fungskommission leitet die Niederschrift der nach
§ 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zu-
ständigen Behörde des Landes zu.

                        § 22d

                Kenntnisprüfung

            nach § 4 Absatz 3 Satz 3

          der Bundes-Apothekerordnung

   (1) Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer
Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsge-
biete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in
denen die zuständige Behörde wesentliche Unter-
schiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apo-
thekerordnung festgestellt hat und das von der nach
§ 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zu-

ständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In
der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er
über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apo-
thekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur
Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
   (2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prü-
fung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird
in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit
es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu

vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die

Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der

festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert

für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens

60 Minuten.

   (3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-
fungen die regulären Prüfungstermine der staatli-
chen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen.
Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerord-
nung zuständige Behörde des Landes stellt dem An-
tragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätes-
tens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13
gilt entsprechend.

   (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staat-
lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3
der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Be-
hörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission
besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei,

höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsit-
zenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertre-
ter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder
und Stellvertreter werden Professoren oder andere
Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung
sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der
Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer
Universität nicht angehörende Apotheker bestellt
werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11
Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten
entsprechend.

  (5) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Prüfungskommission in einer
Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Ab-
satz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet.
Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus,
dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anfor-
derungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wie-
derholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes
Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prü-
fungskommission zu unterzeichnende Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verord-

nung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prü-

fung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,

die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkom-
mende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich
sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bun-
des-Apothekerordnung zuständigen Behörde des
Landes zu.

                        § 22e

                    Bescheid
          nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und
  Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung

   Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Ab-
satz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält
folgende Angaben:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-

   fikation und das Niveau der von den Antragstel-

   lerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifika-

   tion gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der

   Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden

   Fassung,

2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede
   festgestellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Apothekerberufs notwendigen Kennt-
   nisse und Fähigkeiten verfügt, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden können, die der Antragstel-
   ler im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker
   erworben hat.“
BGBl. 2013, Seite 3010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3010
3010                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

3. Die folgenden Anlagen 17 bis 19 werden angefügt:
  „Anlage 17
  (zu § 22a Absatz 7)

                                                                 Erlaubnis
                                      nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung

  Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                  (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  wird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
  Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
  Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
   ....................................................................................................................
   ....................................................................................................................
   ....................................................................................................................
  Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite
  Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Siegel




   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   .........................................................
                                             (Unterschrift)


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3011
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                          3011

                                                                                                                                                                                                Anlage 18
                                                                                                                                                                                       (zu § 22c Absatz 6)

                                                      Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung
                                                     nach § 22c der Approbationsordnung für Apotheker

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22c Absatz 4 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weitere Mitglieder
.........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................... .........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                                 (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der Prüfungskommission)

BGBl. 2013, Seite 3012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3012
3012                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  Anlage 19
  (zu § 22d Absatz 6)

                                                        Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                       nach § 22d der Approbationsordnung für Apotheker

  Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
  Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
  Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ....................................................................................................................
  ....................................................................................................................
  Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker:
  Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Als weitere Mitglieder
  .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ....................................................................................................................
  (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
  Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ....................................................................................................................

  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ......................................................... .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  (Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                                 (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission).“
  der Prüfungskommission)

BGBl. 2013, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013
                       Artikel 2
                  Änderung der
           Approbationsordnung für Ärzte

  Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „daneben“
   durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

                    „Vierter Abschnitt

                     Die Erlaubnis“.

3. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts werden
   die folgenden §§ 34 und 35a eingefügt:
                          „§ 34

                    Erlaubnis nach

         § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung

     (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur
  vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
  nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an
  die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-
  ständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt
  der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaub-
  nis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufü-
  gen:

  1. einen Identitätsnachweis,
  2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten

     Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-

     tätigkeiten,

  3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-
     gung über eine abgeschlossene Ausbildung für
     den ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls der
     Bescheinigung über die vom Antragsteller erwor-
     bene Berufserfahrung,
  4. wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen
     Versorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bun-
     desärzteordnung erteilt werden soll, eine amtlich
     beglaubigte Kopie

     a) der Anerkennungsurkunde über die bestan-

        dene fachärztliche Weiterbildung oder

     b) der Anerkennung einer im Ausland abge-
        schlossenen fachärztlichen Weiterbildung,

  5. eine Erklärung, wo und in welcher Weise der An-
     tragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben
     will,
  6. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 3 Ab-
     satz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und die
     Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung
     nach § 37 Absatz 7,
  7. die folgenden Unterlagen:

     a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,
     b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
        hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-
        den und belegen, dass der Antragsteller sich
        nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
        aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-
        verlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Be-
        rufs ergibt, oder,

   c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach
      Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine
      eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,
      in denen es keine eidesstattliche Erklärung
      gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-
      fende Person im Herkunftsstaat oder im Inland
      vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-
      tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
      Notar oder einer entsprechend bevollmächtig-
      ten Berufsorganisation, die eine diese eides-
      stattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
      gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
      hat,

8. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-

   gung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller
   nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
   des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohn-
   sitz des Antragstellers nicht im Inland befindet,
   kann ein entsprechender Nachweis, der im Her-

   kunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden

   oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger
   Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-
   gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte
   Bescheinigung,

9. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-
   nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-
   gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,
   in welchem Umfang der Antragsteller über die zur
   Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen
   Sprachkenntnisse verfügt.

Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen

bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-

antragt der Antragsteller die Verlängerung der Er-
laubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaub-
nis, falls diese von einer anderen Behörde ausge-
stellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Füh-
rungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztli-
che Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die
zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der
Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat
ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
nachweise, können sie von den zuständigen Behör-

den des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Au-

thentizität verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt ent-
sprechend.

   (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom An-
tragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entschei-
den. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragstel-
ler nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Un-
terlagen den Abschluss der Ausbildung im Her-
kunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentral-
stelle für ausländisches Bildungswesen oder von
vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt
die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In
den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
BGBl. 2013, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
  Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1
  Satz 5.
     (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
  stand des Antragstellers einschließlich der nachge-
  wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
  Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
  rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine
  fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tä-
  tigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag
  auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die
  zuständige Behörde die Feststellungen des Beschei-
  des nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteord-
  nung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über
  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7
  bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach
  § 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit einer An-
  erkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren
  steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

     (4) Der gleichwertige Ausbildungsstand in einem
  Gebiet im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bun-
  desärzteordnung ist nachgewiesen, wenn der An-
  tragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf die-
  sem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine
  im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbil-
  dung im Inland anerkannt worden ist.
     (5) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
  mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
  die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
  nach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Aus-
  bildungsstandes des Antragstellers, seiner Kennt-
  nisse der deutschen Sprache und seiner gesundheit-
  lichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Ge-
  sundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der
  öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und
  Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden
  kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist
  ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen
  nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundes-
  ärzteordnung nicht vorliegen.
     (6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-
  lung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden,
  wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen
  Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die
  vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies
  erfordern.

     (7) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land
  beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in
  mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige
  Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,
  in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

     (8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-

  lage 16 zu dieser Verordnung ausgestellt.

                          § 35

                   Erlaubnis nach

       § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung

     (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur
  vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
  nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist
  an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung
  zuständige Behörde des Landes zu richten. Bean-
  tragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Er-

laubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen
beizufügen:
1. die Unterlagen, die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Num-
   mer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundesärzteordnung
   genannt sind, und

2. eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den
   ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwie-
   fern sich hieraus ein besonderes Interesse an der
   Erteilung der Erlaubnis ergibt.

Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vor-
lage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der
Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er
dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese
von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
die Unterlagen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage
nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel
an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunfts-
staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbil-
dungsnachweise, können sie von den zuständigen
Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der
Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlan-
gen, dass der Antragsteller die Mindestanforderun-
gen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, ver-
langt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

  (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10
Absatz 1a der Bundesärzteordnung liegt insbeson-
dere vor, wenn der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 2
   der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b der
   Bundesärzteordnung nicht angewendet werden
   kann oder

2. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte
   ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die
   Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung
   nicht erfüllt.

   (3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Vorausset-
zung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bun-
desärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht un-

ter § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b

der Bundesärzteordnung, gilt § 34 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 entsprechend.

   (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis

mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,

die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des
Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen
Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszu-
schließen. § 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6
bis 8 gilt entsprechend.
BGBl. 2013, Seite 3015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3015
                        § 35a

                 Erlaubnis nach
      § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung
   (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an
die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-
ständige Behörde des Landes zu richten. Der An-
tragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen
beizufügen:

1. die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5

   und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unter-

   lagen,

2. das Zeugnis über den Abschluss des Hochschul-
   studiums,

3. eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungs-
   abschnitte an welchen Ausbildungsstätten absol-
   viert werden sollen,
4. Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätig-
   keiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,

5. Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tä-
   tigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen
   Sprache,

6. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlan-
   des, dass der Antragsteller auf Grund der das
   Hochschulstudium abschließenden Prüfung im
   Studienland die Berechtigung zur beschränkten
   Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat,

7. eine Bescheinigung des bisherigen Studienlan-

   des, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis

   zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absol-

   vierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsab-

   schluss anerkannt oder die Durchführung der

   nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderli-

   chen Abschlussprüfung ermöglichen wird.

Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vor-
lage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zu-
ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-
thentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat aus-
gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
weise, können sie von den zuständigen Behörden
des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authen-
tizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen,
dass der Antragsteller die Mindestanforderungen
der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie
2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3
gilt entsprechend.

   (2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um angesichts der Ausbil-
dungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Ge-
sundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und
Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden
kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist
ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Num-
mer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. § 34
Absatz 2 gilt entsprechend.

     (3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-
  lage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.“

4. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts werden
   die folgenden §§ 36 bis 38 eingefügt:

                          „§ 36

                 Eignungsprüfung nach
      § 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung

     (1) Die Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 7
  der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer

  einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen

  die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede

  nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung
  festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der An-
  tragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen,
  dass er in diesen Fächern einschließlich der Quer-
  schnittsbereiche über die Kenntnisse und Fähigkei-
  ten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, ver-
  fügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erfor-
  derlich sind.

     (2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-prakti-
  sche Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem
  Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Ein-
  zelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden
  Fächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende
  gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung
  ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesent-
  lichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragstel-
  ler mindestens 30, höchstens 90 Minuten.

     (3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-

  fungen die regulären Prüfungstermine der staatli-

  chen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen.

  Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-

  ständige Behörde des Landes stellt dem Antragstel-

  ler die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf

  Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18

  und 19 gelten entsprechend.

     (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staat-
  lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
  mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
  fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3
  der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des
  Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht
  aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchs-
  tens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden
  und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu be-
  stellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stell-
  vertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte
  der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, be-
  stellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prü-
  fungskommission auch dem Lehrkörper einer Uni-
  versität nicht angehörende Fachärzte bestellt wer-
  den. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
  die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5
  Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.

     (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragstel-
  ler vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-
  tienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fä-
  chern einschließlich der Querschnittsbereiche zur
  Anamneseerhebung und Untersuchung unter Auf-
  sicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzu-
BGBl. 2013, Seite 3016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3016
  weisen. Der Antragsteller hat über jeden Patienten
  einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose,
  Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des

  Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fer-

  tigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommis-

  sion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin

  vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in

  die Bewertung einzubeziehen.

     (6) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-
  schlossen, wenn die Prüfungskommission die Pa-
  tientenvorstellung und die Leistungen in den in Ab-
  satz 1 genannten Fächern einschließlich der Quer-
  schnittsbereiche jeweils als bestanden bewertet.
  Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus,
  dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anfor-
  derungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend.
     (7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal
  jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach
  einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils zwei-
  mal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prü-
  fung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitglie-
  dern der Prüfungskommission zu unterzeichnende
  Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu die-
  ser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegen-
  stand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbeste-
  hen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie
  etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten er-
  sichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommis-
  sion leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3
  der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des
  Landes zu.

                          § 37

                  Kenntnisprüfung nach
       § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung
     (1) Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere
  Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen
  ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen:
  Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmako-
  therapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz,
  Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zu-
  sätzlich kann die zuständige Behörde in dem Be-
  scheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzte-
  ordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich
  als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesent-
  liche Unterschiede festgestellt hat und das oder
  der von den in Satz 1 und 2 aufgeführten Prüfungs-
  themen nicht umfasst ist. Die Prüfung erstreckt sich
  dann zusätzlich auch auf dieses Fach oder diesen
  Querschnittsbereich. Die Fragestellungen sind zu-
  nächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen.
  Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend
  weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf
  den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheits-
  bildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. In der
  Prüfung hat der Antragsteller fallbezogen zu zeigen,
  dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in
  der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur
  Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind.

    (2) Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3
  der Bundesärzteordnung ist eine mündlich-prakti-
  sche Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem
  Tag stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antrag-

stellern für jeden Antragsteller mindestens 60,
höchstens 90 Minuten.

   (3) Die Länder können zur Durchführung der Prü-

fungen die regulären Prüfungstermine der staat-

lichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen.

Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zu-

ständige Behörde des Landes stellt dem Antragstel-

ler die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf
Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18
und 19 gelten entsprechend.
   (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staat-
lichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskom-
mission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prü-
fungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3
der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des
Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht
aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitglie-
dern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglie-
der sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende,
weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Profes-
soren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegen-
stand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können
als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem
Lehrkörper einer Universität nicht angehörende
Fachärzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Prü-
fungskommission leitet die Prüfung und muss selbst
prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt
entsprechend.
   (5) Die Prüfungskommission hat dem Antragstel-
ler vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa-
tienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fä-
chern und Querschnittsbereichen sowie versor-
gungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhe-
bung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mit-
glieds der Prüfungskommission zuzuweisen. Der An-
tragsteller hat über den Patienten einen Bericht zu
fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Be-
handlungsplan sowie eine Epikrise des Falles ent-
hält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung
von einem Mitglied der Prüfungskommission gegen-
zuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er
ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung
einzubeziehen.
   (6) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Prüfungskommission in einer
Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach
Absatz 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 ge-
nannten Fächern und Querschnittsbereichen als be-
standen bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt
mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Ab-
satz 9 gilt entsprechend.

   (7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wie-
derholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes
Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prü-
fungskommission zu unterzeichnende Niederschrift
nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verord-
nung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prü-
fung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,
die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkom-
mende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich
sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet
die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 der Bun-
BGBl. 2013, Seite 3017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3017
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  desärzteordnung zuständigen Behörde des Landes
  zu.

                                                 § 38

                         Bescheid nach
                    § 3 Absatz 2 Satz 8 und
            Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung

    Der Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Ab-
  satz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält fol-
  gende Angaben:
  1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
     fikation und das Niveau der von den Antragstel-
     lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
     zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in
     der jeweils geltenden Fassung,

5. Die folgenden Anlagen 16 bis 19 werden angefügt:

                                                                    Erlaubnis
                                            nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundesärzteordnung

  Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                              3017

  2. die Fächer einschließlich der Querschnittsberei-
     che, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
     stellt wurden, dabei ist auch anzugeben, welche
     Fächer oder Querschnittsbereiche für die Prüfung
     nach § 37 Absatz 1 Satz 2 relevant sind,

  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
     terschiede sowie die Begründung, warum diese
     dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
     reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
     übung des ärztlichen Berufs notwendigen Kennt-
     nisse und Fähigkeiten verfügt, und
  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
     schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
     ausgeglichen werden konnten, die der Antrag-
     steller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis
     erworben hat.“

                                                                            „Anlage 16
                                                                     (zu § 34 Absatz 8)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                  (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  wird gemäß § 10 Absatz 1/1a der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt-
  lichen Berufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . .
  Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
   .................................................................................................................
   .................................................................................................................
   .................................................................................................................
  Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . ./in den Ländern . . . . . . . . .
  Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                      Siegel

                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den .

                                                  ................................................................
                                                                                                    (Unterschrift)

  * Nicht Zutreffendes streichen.
. . . . . ./bundesweite

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BGBl. 2013, Seite 3018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3018
3018                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  Anlage 17
  (zu § 35a Absatz 3)
                                                                              Erlaubnis
                                                              nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung
  Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                  (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  wird gemäß § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
  Berufs für die Tätigkeit, die zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erforderlich
  ist, für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
  Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und
  Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
  Die Tätigkeit darf nur in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verrichtet werden.
                      Siegel




                                                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                    .................................................................
                                                                                                     (Unterschrift)

  Anlage 18
  (zu § 36 Absatz 7)
                                                         Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung
                                                           nach § 36 der Approbationsordnung für Ärzte
  Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
  Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
  Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ....................................................................................................................
  Mitglieder der Prüfungskommission nach § 36 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
  Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Als weitere Mitglieder
  .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ....................................................................................................................
  (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
  Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ....................................................................................................................
  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ......................................................... .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  .........................................................
  (Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                                (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
  der Prüfungskommission)

BGBl. 2013, Seite 3019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3019
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                       3019

                                                                                                                                                                                               Anlage 19
                                                                                                                                                                                       (zu § 37 Absatz 7)
                                                        Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                         nach § 37 der Approbationsordnung für Ärzte

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Als weitere Mitglieder
.........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
......................................................... .........................................................
.........................................................
.........................................................
.........................................................
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder                                                (Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)“.
der Prüfungskommission)

BGBl. 2013, Seite 3020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3020
                       Artikel 3
                    Änderung der
        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
        für Psychologische Psychotherapeuten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 34c
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                    „Vierter Abschnitt
                  Approbationserteilung,
        Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen“.
2. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
  c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

  d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend
       für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung
       sich nach dem Recht der Europäischen Union
       eine Gleichstellung ergibt.“
3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt:

                          „§ 20
                 Anerkennungsregelungen
                für Ausbildungsnachweise
               aus einem Mitgliedstaat der
            Europäischen Union oder einem
         anderen Vertragsstaat des Abkommens
         über den Europäischen Wirtschaftsraum
     (1) Antragsteller, die eine Approbation als Psy-
  chologische Psychotherapeutin oder als Psycholo-
  gischer Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1
  des Psychotherapeutengesetzes beantragen und

  1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben
     oder
  2. über einen Ausbildungsnachweis als Psychologi-
     sche Psychotherapeuten aus einem Staat verfü-
     gen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der aber
     in einem solchen Staat anerkannt wurde,
  können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
  schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
  men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-
  probation festgestellt worden sind und nicht durch
  Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
  konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-
  rufspraxis nachweisbar erworben haben, einen An-
  passungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder
  eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten we-
  sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-
  sprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theore-
  tischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung,

einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unter-
weisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombina-
tion der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Ein-
richtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes durchgeführt. Die theoretische Unter-
weisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 er-
folgen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
weisen.
   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
fung erstreckt sich auf eine mündliche Prüfung. Der
Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen
des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldar-
stellung nachzuweisen, dass er über das für die Tä-
tigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten er-
forderliche eingehende Wissen und Können im
Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Be-
hörde wählt die Falldarstellung, die Gegenstand der
Prüfung ist, gemäß den festgestellten wesentlichen
Unterschieden und unter Berücksichtigung des Ver-
tiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1
des Psychotherapeutengesetzes der Antragsteller
aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Minuten und
nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie wird von
zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach § 9 Ab-
satz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet. Die Eig-
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ be-
werten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prü-
fer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entschei-
det der Vorsitzende der Prüfungskommission nach
Rücksprache mit den Prüfern über das Bestehen.
Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
lich angeboten werden und darf zweimal wiederholt
werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6
erteilt.

                       § 20a

           Anerkennungsregelungen für
    Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
   (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben
worden ist, und eine Approbation als Psychologi-
sche Psychotherapeutin oder als Psychologischer
Psychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psy-
chotherapeutengesetzes beantragen, können zum
Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von
der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung
ihres Antrags auf Erteilung der Approbation festge-
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-
weisbar erworben haben, eine Kenntnisprüfung nach
Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle
BGBl. 2013, Seite 3021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3021
nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des Psychotherapeutenge-
setzes.

   (2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Psychologischen Psychotherapeu-
ten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfü-
gen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer münd-
lichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durchgeführt
wird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder
der beiden Abschnitte der mündlichen Prüfung be-
standen ist.

   (3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung
erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der An-
lage 1 Buchstabe A und B:

1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich
   Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö-

   rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothe-
   rapie indiziert ist, psychosozial- und entwick-

   lungsbedingter Krisen sowie körperlich begründ-

   barer Störungen; medizinische und pharmakolo-
   gische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten;
   Methoden und differentielle Indikationsstellung

   wissenschaftlich anerkannter psychotherapeuti-

   scher Verfahren; Berufsethik und Berufsrecht,
   medizinische und psychosoziale Versorgungs-

   systeme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfel-

   des, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufs-
   gruppen,

2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere
   Anamnese, Indikationsstellung und Prognose,
   Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung;
   Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Be-
   handlungssetting, Einleitung und Beendigung
   der Behandlung; Behandlungskonzepte und
   -techniken sowie deren Anwendung.

Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für
den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht län-
ger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern,
die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen,
abgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrach-
tung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die
Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-
scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission
nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-
hen.

  (4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen
Prüfung gilt § 20 Absatz 3 entsprechend.

   (5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer-
gruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prü-
fung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten
Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wieder-
holt werden.

   (6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.

                       § 20b
               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen

   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Approbation als Psychologische Psy-
chotherapeutin oder als Psychologischer Psycho-
therapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothe-
rapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3
oder Absatz 3a des Psychotherapeutengesetzes
kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage
der Unterlagen nach § 19 zu entscheiden.
   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
ben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-

   fikation und das Niveau der von den Antragstel-
   lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-

   zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG

   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 7. September 2005 über die Anerkennung
   von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom

   30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),

   die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
   623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geän-

   dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
   teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
   stellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs der Psychologischen Psycho-
   therapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähig-
   keiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.
   (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und
die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in
Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
termine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1
nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die
Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-
chend.

                       § 20c

                   Erlaubnis nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
   (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Er-
laubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1
des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10
Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantra-
gen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Er-
BGBl. 2013, Seite 3022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3022
  laubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen
  beizufügen:
  1. einen Identitätsnachweis,

  2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
     Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-
     tätigkeiten,
  3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-
     gung über eine abgeschlossene Ausbildung als
     Psychologischer Psychotherapeut sowie gegebe-
     nenfalls der Bescheinigung über die von den An-
     tragstellern erworbene Berufserfahrung,
  4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die An-
     tragsteller den Beruf des Psychologischen Psy-
     chotherapeuten in Deutschland ausüben wollen,

  5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Ab-

     satz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes

     und die Niederschrift über die staatliche Kennt-

     nisprüfung nach § 20a Absatz 2,

  6. die folgenden Unterlagen:
       a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,

       b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-

          hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-

          den und belegen, dass die Antragsteller sich

          nicht eines Verhaltens schuldig gemacht ha-

          ben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Un-

          zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des

          Psychologischen Psychotherapeuten ergibt,

          oder,

       c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach
          Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine
          eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,
          in denen es keine eidesstattliche Erklärung
          gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-
          fenden Personen im Herkunftsstaat oder im In-
          land vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-
          tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
          Notar oder einer entsprechend bevollmächtig-
          ten Berufsorganisation, die eine diese eides-
          stattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
          gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
          haben,
  7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-
     gung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller
     nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
     des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der
     Wohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befin-
     det, kann ein entsprechender Nachweis, der im
     Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden
     oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger
     Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-
     gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte
     Bescheinigung,
  8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-
     nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-
     gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,
     in welchem Umfang die Antragsteller über die zur
     Ausübung des Berufs des Psychologischen Psy-
     chotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse
     verfügen.
  Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen
  bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-
  antragen die Antragsteller die Verlängerung der Er-

laubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Er-
laubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-
gestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2
Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zu-
ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-
thentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat aus-
gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-
weise, können sie von den zuständigen Behörden
des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authenti-
zität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlan-
gen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
   (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den
Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu ent-
scheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem
Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang

des Antrags den Antragseingang und den Empfang

der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen

fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-

tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorge-
legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im
Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-
tralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von

vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die

Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den

Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach

Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage

der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-

gen einer Bestätigung der Authentizität durch die

Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1

Satz 5.
   (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
stand der Antragsteller einschließlich der nachge-
wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre
fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in
der psychologischen Psychotherapie. Soweit die
Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der
Approbation gestellt haben, zieht die zuständige Be-
hörde die Feststellungen des Bescheides nach § 2
Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die
staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 bei.
Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 2
Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes mit einer
Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfah-
ren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
   (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen
nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis
zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen,
wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorlie-
gen.
   (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-
lung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet
werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-
BGBl. 2013, Seite 3023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3023
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil

  sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-
  gen oder die von den Antragstellern beabsichtigte
  Berufstätigkeit dies erfordern.
     (6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land
  beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in
  mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige
  Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,
  in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
     (7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-

  lage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.

                                               § 20d

                   Sonderregelungen
           für eine befristete Erlaubnis nach
  § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
     (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psycho-
  therapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung ei-
  ner befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach
  § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
  ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Satz 2 Num-
  mer 3 genannten Unterlagen eine Erklärung beizufü-
  gen, aus der sich ergibt, wo und in welcher Weise
  die Antragsteller den Beruf des Psychologischen
  Psychotherapeuten in Deutschland ausüben wollen
  und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse
  an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

  Name, Vorname
I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                       3023

                                                         (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Ab-
                                                      satz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt
                                                      insbesondere vor, wenn die Antragsteller

                                                      1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2
                                                         des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und
                                                         § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht ange-
                                                         wendet werden kann oder

                                                      2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben

                                                         können, obwohl sie die Voraussetzungen nach
                                                         § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5

                                                         des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.

                                                        (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Vorausset-
                                                      zung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychothera-
                                                      peutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.

                                                         (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
                                                      mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
                                                      die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
                                                      nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
                                                      Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
                                                      che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
                                                      dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
                                                      § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7
                                                      gilt entsprechend.“

                                                                                                „Anlage 5
                                                                                        (zu § 20 Absatz 2)

                Bescheinigung
 über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum

   .........................................................
                                                 Geburtsort

.........................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische
  vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung
Psychotherapeuten von der zuständigen Behörde

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
BGBl. 2013, Seite 3024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3024
3024                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  Anlage 6
  (zu § 20 Absatz 3)

  Die/der Vorsitzende
  der Prüfungskommission
                                                                                  Bescheinigung
                                                                       über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                         für
                                   ................................................................................



  Name, Vorname

  ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

  ......................................................... .........................................................

  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.


  Ort, Datum

  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

  .........................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)



  Anlage 7
  (zu § 20a Absatz 6)

  Die/der Vorsitzende
  der Prüfungskommission
                                                                                   Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                         für
                                   ................................................................................



  Name, Vorname

  ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

  ......................................................... .........................................................

  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.


  Ort, Datum

  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

  .........................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)

BGBl. 2013, Seite 3025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3025
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                      3025

                                                                                                                                                                                              Anlage 8
                                                                                                                                                                                    (zu § 20c Absatz 7)
                                                                              Erlaubnis
                                                               nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes

Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Psycho-
logischen Psychotherapeuten in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                Siegel




. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

........................................................
                                           (Unterschrift)


* Nicht Zutreffendes streichen.“

BGBl. 2013, Seite 3026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3026
                       Artikel 4
                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  für Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti-
kel 34b des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                    „Vierter Abschnitt

                  Approbationserteilung,

        Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen“.

2. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

  c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
  d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend

       für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung

       sich nach dem Recht der Europäischen Union

       eine Gleichstellung ergibt.“

3. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 bis 20d ersetzt:
                          „§ 20

               Anerkennungsregelungen

            für Ausbildungsnachweise aus

        einem Mitgliedstaat der Europäischen

     Union oder einem anderen Vertragsstaat des

  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    (1) Antragsteller, die eine Approbation als Kinder-
  und Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kin-
  der- und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1
  Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
  beantragen und
  1. ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben
     oder

  2. über einen Ausbildungsnachweis als Kinder- und

     Jugendlichenpsychotherapeuten aus einem Staat
     verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europä-
     ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der
     aber in einem solchen Staat anerkannt wurde,

  können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
  schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
  men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-
  probation festgestellt worden sind und nicht durch
  Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
  konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-
  rufspraxis nachweisbar erworben haben, einen An-
  passungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder
  eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten we-
  sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-
  sprechend dem Lehrgangsziel in Form einer theore-
  tischen Ausbildung, einer praktischen Ausbildung,

einer praktischen Tätigkeit mit theoretischer Unter-
weisung, einer Selbsterfahrung oder einer Kombina-
tion der einzelnen Ausbildungsbestandteile an Ein-
richtungen nach § 6 Absatz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes durchgeführt. Die theoretische Unter-
weisung soll durch Personen nach § 9 Absatz 1 er-
folgen. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
weisen.

   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-

steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-

gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
fung besteht aus einer mündlichen Prüfung. Der

Prüfling hat dabei anhand einer den Anforderungen
des § 7 Absatz 2 Nummer 4 entsprechenden Falldar-
stellung nachzuweisen, dass er über das für die Tä-
tigkeit der Kinder- und Jugendlichenpsychothera-

peuten erforderliche eingehende Wissen und Kön-

nen im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zustän-

dige Behörde wählt die Falldarstellung, die Gegen-

stand der Prüfung ist, gemäß den festgestellten we-
sentlichen Unterschieden und unter Berücksichti-
gung des Vertiefungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3
Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes der An-

tragsteller aus. Die Prüfung soll mindestens 30 Mi-

nuten und nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie

wird von zwei Prüfern, die die Voraussetzungen nach

§ 9 Absatz 1 erfüllen, abgenommen und bewertet.

Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Prüfer sie übereinstimmend mit „bestan-
den“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens vo-
raus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Män-
gel noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-
scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission
nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-
hen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf zweimal wieder-
holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-

lage 6 erteilt.

                        § 20a

           Anerkennungsregelungen für
    Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

  (1) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben
worden ist, und eine Approbation als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin oder als Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1
Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen,
können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Ap-
probation festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Be-
BGBl. 2013, Seite 3027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3027
rufspraxis nachweisbar erworben haben, eine
Kenntnisprüfung nach Absatz 2 ablegen. Satz 1 gilt
entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 3 Satz 4 des

Psychotherapeutengesetzes.

   (2) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychothe-
rapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Die Kenntnisprüfung besteht aus einer
mündlichen Prüfung, die in zwei Abschnitten durch-
geführt wird. Sie ist erfolgreich abgeschlossen,

wenn jeder der beiden Abschnitte der mündlichen

Prüfung bestanden ist.

   (3) Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung
erstreckt sich auf folgende Fächergruppen der
Anlage 1 Buchstabe A und B:

1. Diagnostik, Differentialdiagnostik einschließlich

   Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Stö-

   rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychothe-
   rapie indiziert ist, psychosozial- und entwick-
   lungsbedingter Krisen sowie körperlich begründ-
   barer Störungen bei Kindern und Jugendlichen;
   medizinische und pharmakologische Grund-
   kenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsycho-
   therapeuten; Methoden und differentielle Indikati-
   onsstellung wissenschaftlich anerkannter psy-
   chotherapeutischer Verfahren; Berufsethik und
   Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Ver-
   sorgungssysteme, Organisationsstrukturen des
   Arbeitsfeldes, Kooperation mit Ärzten und ande-
   ren Berufsgruppen,

2. Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere
   Anamnese, Indikationsstellung und Prognose,
   Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung
   bei Kindern und Jugendlichen und Einbeziehung
   ihrer bedeutsamen Beziehungspersonen; Rah-
   menbedingungen der Psychotherapie, Behand-
   lungssetting, Einleitung und Beendigung der Be-
   handlung insbesondere im Hinblick auf beste-
   hende Abhängigkeit von Beziehungspersonen;
   Behandlungskonzepte und -techniken sowie de-
   ren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichen-
   psychotherapie.
Der erste Abschnitt der mündlichen Prüfung soll für
den einzelnen Prüfling mindestens 30 und nicht län-
ger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Prüfern,
die die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 erfüllen,
abgenommen und bewertet. Er ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Prüfer in einer Gesamtbetrach-
tung jede der Fächergruppen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
§ 20 Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Kommen die
Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, ent-
scheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission
nach Rücksprache mit den Prüfern über das Beste-
hen.

  (4) Für den zweiten Abschnitt der mündlichen

Prüfung gilt § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 9 entspre-

chend.

   (5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jeder Fächer-
gruppe des ersten Abschnitts der mündlichen Prü-
fung, die nicht bestanden wurde, sowie im zweiten

Abschnitt der mündlichen Prüfung zweimal wieder-
holt werden.

   (6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird

eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.

                       § 20b

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen

   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf

Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugend-

lichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeut nach § 1 Absatz 1 Satz 1
des Psychotherapeutengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 3a des Psychotherapeu-
tengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate,

nach Vorlage der Unterlagen nach § 19 zu entschei-

den.

   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
ben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
   fikation und das Niveau der von den Antragstel-
   lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
   zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 7. September 2005 über die Anerkennung
   von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
   30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9),
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung,

2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
   teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
   stellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs der Kinder- und Jugendlichen-
   psychotherapeuten notwendigen Kenntnisse und
   Fähigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 und
die Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 finden in
Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen

Prüfungskommission statt. Die Länder können zur

Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-

termine der staatlichen Prüfung nach § 8 Absatz 1
nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten die §§ 10, 13 bis 15 für die
Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-
chend.
BGBl. 2013, Seite 3028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3028
                            § 20c
            Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1
             des Psychotherapeutengesetzes

     (1) Der Antrag auf Erteilung einer befristeten Er-
  laubnis zur Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 Satz 1
  des Psychotherapeutengesetzes ist an die nach § 10
  Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
  zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantra-
  gen die Antragsteller erstmalig die Erteilung der Er-
  laubnis, haben sie dem Antrag folgende Unterlagen
  beizufügen:

  1. einen Identitätsnachweis,
  2. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten
     Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbs-
     tätigkeiten,

  3. eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheini-

     gung über eine abgeschlossene Ausbildung als

     Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie

     gegebenenfalls der Bescheinigung über die von

     den Antragstellern erworbene Berufserfahrung,

  4. eine Erklärung, wo und in welcher Weise die An-

     tragsteller den Beruf des Kinder- und Jugend-

     lichenpsychotherapeuten in Deutschland aus-

     üben wollen,

  5. soweit vorhanden, den Bescheid nach § 2 Ab-
     satz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes
     und die Niederschrift über die staatliche Kennt-
     nisprüfung nach § 20a Absatz 2,
  6. die folgenden Unterlagen:

       a) ein amtliches inländisches Führungszeugnis,
       b) die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
          hörden des Herkunftsstaats ausgestellt wur-
          den und belegen, dass die Antragsteller sich
          nicht eines Verhaltens schuldig gemacht ha-
          ben, aus denen sich ihre Unwürdigkeit oder
          Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
          des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
          peuten ergibt, oder,
       c) wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach
          Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine
          eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten,
          in denen es keine eidesstattliche Erklärung
          gibt, eine feierliche Erklärung, die die betref-
          fenden Personen im Herkunftsstaat oder im In-
          land vor einer zuständigen Justiz- oder Verwal-
          tungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem
          Notar oder einer entsprechend bevollmächtig-
          ten Berufsorganisation, die eine diese eides-
          stattliche oder feierliche Erklärung bestäti-
          gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben
          haben,
  7. eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheini-
     gung, aus der hervorgeht, dass die Antragsteller
     nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
     des Berufs ungeeignet sind; soweit sich der
     Wohnsitz der Antragsteller nicht im Inland befin-
     det, kann ein entsprechender Nachweis, der im
     Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden
     oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger
     Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständi-
     gen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte
     Bescheinigung,

8. soweit vorhanden, Nachweise über die Kennt-
   nisse der deutschen Sprache, die der zuständi-
   gen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben,
   in welchem Umfang die Antragsteller über die zur
   Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugend-
   lichenpsychotherapeuten erforderlichen Sprach-
   kenntnisse verfügen.

Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Be-
antragen die Antragsteller die Verlängerung der Er-
laubnis, haben sie dem Antrag die zuletzt erteilte Er-
laubnis, falls diese von einer anderen Behörde aus-
gestellt wurde, sowie die Unterlagen nach Satz 2
Nummer 6 und 7 erneut beizufügen. Haben die zu-
ständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Au-
thentizität der in dem jeweiligen Hekunftsstaat aus-
gestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnach-

weise, können sie von den zuständigen Behörden

des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authenti-

zität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlan-

gen. § 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

   (2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei

Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 von den

Antragstellern vorzulegenden Unterlagen, zu ent-

scheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem

Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags den Antragseingang und den Empfang
der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen
fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom An-
tragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorge-
legten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im
Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zen-
tralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von
vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die
Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den
Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach
Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage
der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorlie-
gen einer Bestätigung der Authentizität durch die
Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1
Satz 5.
   (3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungs-
stand der Antragsteller einschließlich der nachge-
wiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu be-
rücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage ihre
fachliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit in
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. So-
weit die Antragsteller bereits einen Antrag auf Ertei-
lung der Approbation gestellt haben, zieht die zu-
ständige Behörde die Feststellungen des Beschei-
des nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeu-
tengesetzes und, soweit vorhanden, der Nieder-
schrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach
§ 20a Absatz 2 bei. Ein bereits begonnenes oder
noch nicht nach § 2 Absatz 3 des Psychotherapeu-
tengesetzes mit einer Anerkennung abgeschlosse-
nes Approbationsverfahren steht der Erteilung der
Erlaubnis nicht entgegen.
   (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
BGBl. 2013, Seite 3029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3029
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil

  dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
  Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
  durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen
  nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis
  zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen,
  wenn die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Num-
  mer 3 des Psychotherapeutengesetzes nicht vorlie-
  gen.

     (5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Ertei-
  lung nur dann auf weniger als drei Jahre befristet
  werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis ver-
  sehenen Einschränkungen und Nebenbestimmun-
  gen oder die von den Antragstellern beabsichtigte
  Berufstätigkeit dies erfordern.
     (6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land

  beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in

  mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige

  Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen,

  in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
     (7) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der An-
  lage 8 zu dieser Verordnung ausgestellt.

                                               § 20d

                   Sonderregelungen
           für eine befristete Erlaubnis nach
  § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
     (1) In Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 des Psycho-
  therapeutengesetzes ist dem Antrag auf Erteilung
  einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach
  § 4 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes
  ergänzend zu den in § 20c Absatz 1 Nummer 2 ge-

4. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

  Name, Vorname
I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                       3029

                                                      nannten Unterlagen eine Erklärung beizufügen, aus
                                                      der sich ergibt, wo und in welcher Weise die Antrag-
                                                      steller den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsy-
                                                      chotherapeuten in Deutschland ausüben wollen und
                                                      inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an
                                                      der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

                                                         (2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 4 Ab-
                                                      satz 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes liegt
                                                      insbesondere vor, wenn die Antragsteller

                                                      1. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder 2
                                                         des Psychotherapeutengesetzes erfüllen und
                                                         § 9a des Psychotherapeutengesetzes nicht ange-
                                                         wendet werden kann oder

                                                      2. die nach Absatz 1 angestrebte Tätigkeit ausüben

                                                         können, obwohl sie die Voraussetzungen nach

                                                         § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5

                                                         des Psychotherapeutengesetzes nicht erfüllen.

                                                        (3) Erfüllen die Antragsteller nicht die Vorausset-
                                                      zung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Psychothera-
                                                      peutengesetzes, gilt § 20c Absatz 3 entsprechend.

                                                         (4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis
                                                      mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen,
                                                      die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des
                                                      nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes der
                                                      Antragsteller, ihrer Kenntnisse der deutschen Spra-
                                                      che und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefähr-
                                                      dung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
                                                      § 20c Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7
                                                      gilt entsprechend.“

                                                                                                „Anlage 5
                                                                                        (zu § 20 Absatz 2)

                Bescheinigung
 über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum

   .........................................................
                                                 Geburtsort

.........................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20 Absatz 2
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von der zuständigen
  Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
BGBl. 2013, Seite 3030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3030
3030                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  Anlage 6
  (zu § 20 Absatz 3)

  Die/der Vorsitzende
  der Prüfungskommission
                                                                                  Bescheinigung
                                                                       über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                         für
                                   ................................................................................



  Name, Vorname

  ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

  ......................................................... .........................................................

  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.


  Ort, Datum

  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

  .........................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)



  Anlage 7
  (zu § 20a Absatz 6)

  Die/der Vorsitzende
  der Prüfungskommission
                                                                                   Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                         für
                                   ................................................................................



  Name, Vorname

  ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

  ......................................................... .........................................................

  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.


  Ort, Datum

  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

  .........................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission)

BGBl. 2013, Seite 3031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3031
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                                                                                      3031

                                                                                                                                                                                              Anlage 8
                                                                                                                                                                                    (zu § 20c Absatz 7)
                                                                              Erlaubnis
                                                               nach § 4 des Psychotherapeutengesetzes

Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                       (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 des Psychotherapeutengesetzes die befristete Erlaubnis zur Ausübung des Berufs des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . . . . . . ../in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                Siegel




. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

........................................................
                                           (Unterschrift)


* Nicht Zutreffendes streichen.“

BGBl. 2013, Seite 3032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3032
                      Artikel 5

                   Änderung der

        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

       für Hebammen und Entbindungspfleger

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die
zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.
2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“

3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a bis 16c er-
   setzt:

                         „§ 16a

                Anerkennungsregelungen
               für Ausbildungsnachweise
              aus einem Mitgliedstaat der
           Europäischen Union oder einem
        anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum
    (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Hebammengesetzes beantragen und
  1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber
     nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes
     oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder

  2. über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme
     oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfü-
     gen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in ei-
     nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
     über den Europäischen Wirtschaftsraum aner-
     kannt wurde,

  können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-

  schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-

  men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-

  laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-

  stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und

  Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die

  Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-

  weisbar erworben haben, einen Anpassungslehr-

  gang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungs-

  prüfung nach Absatz 3 ablegen.

    (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten we-

sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-
sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-

schem und praktischem Unterricht, einer prakti-

schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung

oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1
Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zu-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt wer-
den. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das

Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.
   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
fung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit
einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling
hat dabei

1. mindestens eine und höchstens drei Aufgaben
   des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen
   sowie

2. an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund
   eine Entbindungssituation mit Erstversorgung
   des Neugeborenen einschließlich der maßgeb-
   lichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquel-
   len darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass
   er die für die Leitung einer Entbindung jeweils er-
   forderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre
   Durchführung dokumentieren kann.
Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben
nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung er-
streckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Un-
terschieden fest. Die Prüfung zu den Aufgaben nach
Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausge-
staltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als
60 Minuten dauern. Die Prüfung an einem Fallbei-
spiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als
120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von zwei
Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenom-
men und bewertet. Während der Prüfung sind den
Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon-
krete, praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs-
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 so-
wie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstim-
mend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen
setzt mindestens voraus, dass die Leistung des

Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen

genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unter-

schiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsit-

zende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache

mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eig-

nungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich an-

geboten werden und darf in jeder Aufgabe nach

Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und

der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wieder-

holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
lage 7 erteilt.
BGBl. 2013, Seite 3033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3033
                       § 16b

           Anerkennungsregelungen für
    Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-
passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-

prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über
einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem
Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung
wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-

dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im
Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-
rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend
für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammen-
gesetzes.

   (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der
Hebamme und des Entbindungspflegers erforder-
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehr-
gangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel

in Form von theoretischem und praktischem Unter-

richt, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer
Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder
an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-
erkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt
mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungs-
lehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche
Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nach-
zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in
der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person
nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.

   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung

des Berufs der Hebamme und des Entbindungspfle-
gers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-
fügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen
mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile
bestanden ist.
   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:

1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Gesundheitslehre und Hygiene,
3. Geburtshilfe,

4. spezielle Arzneimittellehre.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten
dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von denen
eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen
und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprü-
fung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fach-
prüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstim-
mend mit „bestanden“ bewerten. § 16a Absatz 3
Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer
zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach
Rücksprache mit den Fachprüfern über das Beste-
hen.

   (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung

gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3
Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und
in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 2 einmal wiederholt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9
erteilt.

                        § 16c

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbin-
dungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammenge-
setzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Ab-
satz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätes-
tens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2
Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei
Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach
§ 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterla-
gen zu entscheiden.
   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
ben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
   fikation und das Niveau der von den Antragstel-
   lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
   zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in
   der jeweils geltenden Fassung,
BGBl. 2013, Seite 3034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3034
3034                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil

  2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
     teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
     stellt wurden,
  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
     terschiede sowie die Begründung, warum diese
     dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
     reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
     übung des Berufs der Hebamme oder des Ent-
     bindungspflegers notwendigen Kenntnisse und
     Fähigkeiten verfügen, und

  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
     schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten

4. Die folgenden Anlagen 6 bis 9 werden angefügt:
  „Anlage 6
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

  Name, Vorname
I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

                                                           ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
                                                           ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
                                                           xis erworben haben.
                                                         (3) Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und
                                                      die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in
                                                      Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
                                                      Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
                                                      Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
                                                      termine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1
                                                      nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
                                                      bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die
                                                      Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entspre-
                                                      chend.“

                Bescheinigung
 über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum

   .........................................................
                                                 Geburtsort

.........................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 16a Absatz 2
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde
  vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
BGBl. 2013, Seite 3035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3035
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3035

                                                                                                                                       Anlage 7
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 3)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                Bescheinigung
                                                                     über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

BGBl. 2013, Seite 3036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3036
3036                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  Anlage 8
  (zu § 16b Absatz 2)

  .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                            Bescheinigung
                                                             über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

  ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                               Geburtsort

  ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der Ausbildungs-
  und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
  nen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

  .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

  .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3037
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3037

                                                                                                                                       Anlage 9
                                                                                                                             (zu § 16b Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3038
                       Artikel 6
                  Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
     pharmazeutisch-technische Assistentinnen
    und pharmazeutisch-technische Assistenten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-

mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-

zeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 4a
                   Sonderregelungen
             für Inhaber von Ausbildungs-
            nachweisen aus einem Mitglied-
       staat der Europäischen Union oder einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.

3. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
4. § 18a wird durch die folgenden §§ 18a und 18b er-
   setzt:

                          „§ 18a
              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
  tisch-technischen Assistenten beantragen, haben
  einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
  vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-
  passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-
  prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-
  nen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem
  Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung
  wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-
  dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im
  Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
  Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-
  gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
  Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
  Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-
  rufspraxis erworben haben.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  pharmazeutisch-technischen Assistenten erforder-
  lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehr-
  gangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel
  in Form von theoretischem und praktischem Unter-
  richt, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer
  Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach
  § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-

mazetisch-technischen Assistenten oder an von der
zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
sonen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-

stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.

Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche

Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine

Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nach-
zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in
der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der
Person nach Satz 3, die die Antragsteller während

des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich
in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller
den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleis-
tet hat, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Ge-
spräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine
angemessene Verlängerung des Anpassungslehr-
gangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig.
Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussge-

spräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Ge-
sprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt
werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal
wiederholt werden.

   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen
mündlichen und praktischen Teil.
   (4) Die Kenntnisprüfung für pharmazeutisch-tech-
nische Assistenten besteht aus einer praktischen
Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbun-
den ist. Sie umfasst mindestens eines und höchs-
tens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer
einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben so-
wie die in der Anlage 1 Teil B aufgeführten Lernge-
biete. Die zuständige Behörde legt die Fächer und
Lerngebiete, in denen die Prüfung durchgeführt wird,
gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschie-
den fest. Sie kann auf Grund der festgestellten we-
sentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in
den einzelnen Fächern reduzieren. In dem Prüfungs-
gespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang sowie
Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Inter-
pretation zu erläutern. Die Prüfung soll innerhalb
von zwei Wochen abgeschlossen sein. Sie wird von
zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b, abgenommen und bewertet. Die Kenntnis-
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstim-
mend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen
setzt mindestens voraus, dass die Leistung des
Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unter-
schiedlichen Bewertung entscheidet der Vorsitzende
BGBl. 2013, Seite 3039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3039
des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit
den Fachprüfern über das Bestehen.
   (5) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach,
das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt wer-
den.

   (6) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9
erteilt.

                       § 18b

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-techni-
sche Assistentin oder pharmazeutisch-technischer
Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Ab-
satz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätes-
tens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidun-
gen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des phar-
mazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden.

   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
   fikation und das Niveau der von den Antragstel-
   lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-

   zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 7. September 2005 über die Anerkennung
   von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
   30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des pharmazeutisch-techni-
   schen Assistenten notwendigen Kenntnisse und
   Fähigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die
Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3040
3040                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

5. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
  „Anlage 8
  (zu § 18a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs-
  und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-
  tenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 18a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3041

                                                                                                                                       Anlage 9
                                                                                                                             (zu § 18a Absatz 6)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .die staatliche Kenntnisprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assis-
tenten bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3042
                       Artikel 7
                  Änderung der
                Ergotherapeuten-
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

   Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-

ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-

letzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Dezember

2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-
   setzt:
                         „§ 16a

              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
  haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2
  zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt
  des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine
  Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn
  sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der
  in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre
  Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deut-
  schen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen
  Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
  Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
  zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
  Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
  konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
  gewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1
  gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung
  der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf
  Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeu-
  tengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchge-
  führt wird.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fä-
  higkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre-
  chend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
  schem und praktischem Unterricht, einer prakti-
  schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
  oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1
  des Ergotherapeutengesetzes oder an von der zu-
  ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
  Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer
  Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
  ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
  sonen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-
  stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
  Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-

halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche
Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nach-
zuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in

der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs

durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die

Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach

§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der
Person nach Satz 3, die die Antragsteller während
des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht
länger als 60 Minuten dauern. Ergibt sich in dem Ab-
schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-
sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,
entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch

teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.

   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-
prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-
tischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,
2. Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnos-
   tischer, therapeutischer, präventiver und rehabili-
   tativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspek-
   te,

3. Grundlagen der Ergotherapie.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und be-
wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
„bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-
tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-
men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-
wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-
fern über das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling an mindestens einem und höchstens
drei Patienten aus den in Anlage 1 Buchstabe B ge-
nannten Bereichen einen ergotherapeutischen Be-
fund zu erheben, einen Behandlungsplan sowie des-
sen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterun-
gen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch
darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behand-
lung entsprechend dem Behandlungsplan durchzu-
führen. Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in
BGBl. 2013, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3043
denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den
festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Der
praktische Teil der Prüfung soll für jeden Bereich

nicht länger als 120 Minuten dauern. Er wird von

zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-

prüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-

stabe b, abgenommen und bewertet. Während der

Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die

sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.

Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolg-

reich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prü-

fung für jeden Bereich übereinstimmend mit „be-

standen“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt ent-

sprechend.
   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Teil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prü-
fung war und nicht bestanden wurde, einmal wieder-
holt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6
erteilt.

                      § 16b
               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder
Ergotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeu-
tengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder
Absatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig,
spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Ent-
scheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes
erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
  (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-

tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-

   kation und das Niveau der von den Antragstellern

   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-

   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-

   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,

   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt

   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.

   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,

   in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Ergotherapeuten notwen-
   digen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.
   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3044
3044                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
  „Anlage 5
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der
  Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpas-
  sungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3045
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3045

                                                                                                                                       Anlage 6
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3046
                      Artikel 8
                 Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

  Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä-
den vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt
durch Artikel 53 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-
   setzt:
                         „§ 16a
              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
  beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach
  Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über
  den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt,
  oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzule-
  gen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver-
  fügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist
  und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu
  der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-
  ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres

  Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
  Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und
  nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgegli-
  chen werden konnten, die die Antragsteller im Rah-
  men ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben
  haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen
  eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
  standes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des
  Gesetzes über den Beruf des Logopäden vorliegen-
  den Umstände nicht durchgeführt wird.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  Logopäden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
  ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend
  dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und
  praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-
  dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem
  an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes
  über den Beruf des Logopäden oder an von der zu-
  ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
  Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer
  Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
  ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
  sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
  in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-
  ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des
  Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-

ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzu-
weisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der
Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die
Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person
nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-

messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.
   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Logopäden erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprü-
fung umfasst jeweils einen mündlichen und prakti-
schen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Phoniatrie,
3. Logopädie,

4. Phonetik/Linguistik.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Ge-
samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling an einem Patienten mit zuvor von der
zuständigen Behörde festgelegtem Störungsbild die
Anamnese und den Befund zu erheben und einen
Behandlungsplan mit den dazugehörigen Erörterun-
gen und Begründungen unter Einbeziehung der so-
zialen, psychischen, beruflichen und familiären Si-
tuation in einem Prüfungsgespräch darzustellen. Im
Anschluss hat der Prüfling eine Behandlung des Pa-
tienten durchzuführen. Die zuständige Behörde trifft
die Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes
gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschie-
den. Der praktische Teil der Prüfung soll nicht länger
BGBl. 2013, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047
als 180 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprü-
fern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen
und bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-
fern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete
praktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil
der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer ihn übereinstimmend mit „be-
standen“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend.
   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-
holt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.

                       § 16b

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Logopädin oder Logo-
päde nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Be-
ruf des Logopäden in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3
oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Lo-
gopäden kurzfristig, spätestens vier Monate, nach
Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Geset-
zes über den Beruf des Logopäden erforderlichen
Unterlagen zu entscheiden.
   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
   kation und das Niveau der von den Antragstellern
   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Logopäden notwendigen
   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.
   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3048
3048                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
  „Anlage 6
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs-
  und Prüfungsordnung für Logopäden von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teil-
  genommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3049
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3049

                                                                                                                                       Anlage 7
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3050
                       Artikel 9
                  Änderung der
           Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-

thoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990

(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 55 des Geset-

zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
       gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
       hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
       trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
       der,“.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
   Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
   dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
   lung ergibt.“
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-
   setzt:
                          „§ 16a
              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

      (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
   satz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben
   einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
   vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-
   passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-
   prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-
   nen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem
   Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung
   wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-

   dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im
   Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
   Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-
   gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
   Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
   Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-
   rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend
   für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit
   des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-
   satz 2 Satz 5 des Orthoptistengesetzes vorliegenden
   Umstände nicht durchgeführt wird.
      (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
   dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
   Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
   Orthoptisten erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
   keiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre-
   chend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
   schem und praktischem Unterricht, einer prakti-
   schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
   oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des
   Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen
   Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
   durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den
   Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore-
   tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-
   satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem
   Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde
   legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr-
   gangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer-

den kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpas-
sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die Be-
scheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in
Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird,

festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das

Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussge-

spräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3,

die die Antragsteller während des Lehrgangs mit be-
treut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussge-
spräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehr-
gang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entschei-
det der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im
Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden
Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlän-
gerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlänge-

rung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt
ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach
dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung
nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpas-
sungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Orthoptisten erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprü-
fung umfasst jeweils einen mündlichen und prakti-
schen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:
1. Neuroophthalmologie,

2. Orthoptik und Pleoptik,
3. Hygiene,

4. Berufs- und Gesetzeskunde.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Ge-
samtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling unter Aufsicht einen ihm unbekannten
Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde
festgelegtem Krankheitsbild zu untersuchen und da-
bei seine Kenntnisse in der Anwendung orthopti-
scher und pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der
Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis
und der Behandlungsvorschlag sind mündlich dar-
zulegen. Die zuständige Behörde hat bei der Aus-
wahl des Krankheitsbildes die festgestellten wesent-
lichen Unterschiede zu berücksichtigen. Der prakti-
sche Teil der Prüfung soll nicht länger als 90 Minuten
dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, darunter min-
destens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-
BGBl. 2013, Seite 3051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3051
mer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet.
Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen
gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vor-
gehen beziehen. Der praktische Teil der Kenntnis-
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Fachprüfer ihn übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-
holt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.

                       § 16b

               Fristen, Bescheide,

           Durchführungsbestimmungen

   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Orthoptistin oder Or-
thoptist nach § 1 Absatz 1 des Orthoptistengesetzes
in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des
Orthoptistengesetzes kurzfristig, spätestens vier
Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach
§ 2 des Orthoptistengesetzes erforderlichen Unterla-
gen zu entscheiden.

   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
   kation und das Niveau der von den Antragstellern

   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-

   übung des Berufs des Orthoptisten notwendigen

   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3052
3052                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
  „Anlage 6
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen An-
  passungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3053
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3053

                                                                                                                                       Anlage 7
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3054
                       Artikel 10
                     Änderung der
         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
       für technische Assistenten in der Medizin

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 42 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
       gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
       hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
       trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
       der,“.

2. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die schriftliche
   und“ durch die Wörter „Jede Aufsichtsarbeit der
   schriftlichen Prüfung,“ ersetzt.
3. Nach § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 6a

                 Sonderregelungen für
               Inhaber von Ausbildungs-
          nachweisen aus einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union oder einem anderen
     Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
    päischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.
4. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für

   Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach

   dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-

   lung ergibt.“

5. § 25a wird durch die folgenden §§ 25a und 25b er-
   setzt:
                          „§ 25a

               Anerkennungsregelungen für
        Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
      (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
   satz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen
   Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren,
   der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-
   sungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprü-
   fung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen
   Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Dritt-
   staat erworben worden ist und ihre Ausbildung we-
   sentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung
   aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-
   men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-
   laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-
   stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
   Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
   Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-
   rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend
   für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit
   des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-
   satz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Um-
   stände nicht durchgeführt wird.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
   dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
   Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
   Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
   Medizinisch-technischen       Radiologieassistenten,

Medizinisch-technischen Assistenten für Funktions-
diagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend
dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und
praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-
dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem
an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-
Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge-
führt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt
des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen
Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehr-
gangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-
ter der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung
wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines
Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt

worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel
erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von ei-
nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 ge-
meinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antrag-
steller während des Lehrgangs mit betreut hat, ge-
führt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass
die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht er-
folgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fach-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen

mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person

nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung

des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist

nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein wei-
teres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Er-
gebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach
Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehr-
gang nur einmal wiederholt werden.

   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratori-
umsassistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-
gieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen.
   (4) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-
sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einer
praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsge-
spräch verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines
und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten
Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-
ben. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in
denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den
festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Sie
kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Un-
terschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen
Fächern reduzieren. In dem Prüfungsgespräch hat
der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglich-
keiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu er-
läutern. Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen
abgeschlossen sein. Sie wird von zwei Fachprüfern,
darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und
BGBl. 2013, Seite 3055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3055
bewertet. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in je-
dem Fach übereinstimmend mit „bestanden“ bewer-
ten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass
die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch
den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer
zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach
Rücksprache mit den Fachprüfern über das Beste-
hen.

   (5) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-
sche Radiologieassistenten besteht aus einer prak-
tischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch
verbunden ist. Sie umfasst mindestens eines und
höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fä-
cher einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-
ben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

   (6) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-techni-

sche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht

aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prü-

fungsgespräch verbunden ist. Sie umfasst mindes-

tens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1

aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorge-

sehenen Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt ent-

sprechend.

   (7) Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-
technische Assistenten besteht aus einer prakti-
schen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch ver-
bunden ist. Sie umfasst mindestens eines und
höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fä-
cher einschließlich der darin vorgesehenen Aufga-
ben. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
  (8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufs-
zweig mindestens zweimal jährlich angeboten wer-
den und darf in jedem Fach, das nicht bestanden
wurde, einmal wiederholt werden.

   (9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird

eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9

erteilt.

                       § 25b
               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen

   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-techni-
scher Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-
technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-
technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1
Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-
technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder
Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdi-

agnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Ge-
setzes oder als Veterinärmedizinisch-technische As-
sistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer As-
sistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Ge-
setzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder
Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens
vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen
nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterla-
gen zu entscheiden.

   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
   kation und das Niveau der von den Antragstellern
   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-

   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-

   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,

   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt

   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.

   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,

   in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausrei-
   chender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Medizinisch-technischen
   Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen
   Radiologieassistenten,     Medizinisch-technischen
   Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-

   medizinisch-technischen Assistenten notwendigen

   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die
Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3056
3056                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

6. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
  „Anlage 8
  (zu § 25a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
  Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 25a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3057
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3057

                                                                                                                                       Anlage 9
                                                                                                                             (zu § 25a Absatz 9)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 25a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3058
                      Artikel 11
                    Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
     für Diätassistentinnen und Diätassistenten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-

assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994

(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 49 des Ge-

setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-
   setzt:
                         „§ 16a
              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, ha-
  ben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu
  absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt
  des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine
  Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn
  sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der
  in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre

  Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deut-
  schen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen
  Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
  Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
  zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch

  Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
  konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
  gewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1
  gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung
  der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf
  Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Diätassisten-
  tengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchge-
  führt wird.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  Diätassistenten erforderlichen Kenntnisse und Fä-
  higkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entspre-
  chend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
  schem und praktischem Unterricht, einer prakti-
  schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
  oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2
  und 3 des Diätassistentengesetzes oder an von der
  zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
  Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer
  Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
  ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
  sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
  in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-
  ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des

Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-
ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
weisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der

Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs

durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die

Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person
nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-

messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.
   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Diätassistenten erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-
prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-
tischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Ernährungslehre,

3. Lebensmittelkunde und Lebensmittelkonservie-
   rung,
4. Spezielle Krankheitslehre und Ernährungsmedizin,

5. Diät- und Ernährungsberatung.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als
60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und be-
wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
„bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-
tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-
men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-
wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-
fern über das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling am Beispiel eines diätetisch zu behan-
delnden Patienten einen Ernährungsplan mit Mahl-
zeitenfolge für einen Tag aufzustellen, die aufge-
stellte Mahlzeitenfolge herzustellen, anzurichten
und das Herstellungsverfahren zu erläutern. Darüber
hinaus hat er in einem Beratungsgespräch die Aus-
wahl der von ihm bestimmten Speisen zu begrün-
den, ihre Zusammensetzung, die Mengen sowie
den Nährwert zu erläutern und küchentechnische
BGBl. 2013, Seite 3059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3059
Hinweise zu geben. Der praktische Teil der Prüfung
soll an einem Tag durchgeführt werden. Er wird von
zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
abgenommen und bewertet. Während der Prüfung
sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf
das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Der
praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung
übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Ab-
satz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-
holt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6
erteilt.

                       § 16b
               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder
Diätassistent nach § 1 Absatz 1 des Diätassistenten-
gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Ab-
satz 4 des Diätassistentengesetzes kurzfristig, spä-
testens vier Monate, nach Vorlage der für Entschei-
dungen nach § 2 des Diätassistentengesetzes erfor-
derlichen Unterlagen zu entscheiden.
   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
   fikation und das Niveau der von den Antragstel-
   lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifi-
   zierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 7. September 2005 über die Anerkennung
   von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
   30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) ge-
   ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung,
2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Diätassistenten notwendi-
   gen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.
   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3060
3060                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

4. Die folgenden Anlagen 5 und 6 werden angefügt:
  „Anlage 5
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
  Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3061
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3061

                                                                                                                                       Anlage 6
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3062
                      Artikel 12
                  Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Masseure und medizinische Bademeister

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-

seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember

1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 47 des

Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-
   setzt:
                          „§ 16a

              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu-
  tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-
  lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer
  Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
  abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3
  abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnach-
  weis verfügen, der in einem Drittstaat erworben wor-
  den ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter-
  schiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die
  von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prü-

  fung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur
  Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden
  sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
  ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller
  im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis er-
  worben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in
  denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
  dungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5
  des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor-
  liegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  Masseurs und medizinischen Bademeisters erfor-
  derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
  (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehr-
  gangsziel in Form von theoretischem und prakti-
  schem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit
  theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrich-
  tungen nach § 4 Absatz 2 des Masseur- und Physio-
  therapeutengesetzes oder § 7 Absatz 1 des Mas-
  seur- und Physiotherapeutengesetzes oder an von
  der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkann-
  ten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit ei-
  ner Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehr-
  gangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen
  Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b

in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-
ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des
Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangs-
ziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-

scheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzu-

weisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der

Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs
durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die

Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das
Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person
nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehr-
gangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem
Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den An-
passungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet ha-
ben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1

Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.

   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Masseurs und medizinischen Bade-
meisters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen
mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile
bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Physikalisch-therapeutische Befundtechniken.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens zehn und nicht länger als 45 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Ge-
samtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1
und 2 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die
Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling an mindestens einem und höchstens
sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus
den in Anlage 1 Buchstabe B aufgeführten Therapie-
gebieten je eine Behandlung nach vorheriger Be-
funderhebung und Behandlungsvorschlag durchzu-
führen. Die zuständige Behörde legt die Therapiege-
biete, in denen die Prüfung durchgeführt wird, ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. Der praktische Teil der Prüfung soll je Therapie-
gebiet nicht länger als 30 Minuten dauern und als
Patientenprüfung ausgestaltet werden. Er wird von
BGBl. 2013, Seite 3063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3063
zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fach-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
abgenommen und bewertet. Während der Prüfung
sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf
das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Der
praktische Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in
jedem Therapiegebiet übereinstimmend mit „bestan-
den“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entspre-
chend.
   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Teil sowie jedem Therapiegebiet, das Gegenstand
der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal
wiederholt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.

                       § 16b

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Masseurin und medizi-
nische Bademeisterin oder Masseur und medizini-
scher Bademeister nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in
Verbindung mit § 2 Absatz 2, 4 oder Absatz 5 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfris-
tig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für
Entscheidungen nach § 2 des Masseur- und Physio-
therapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu
entscheiden.
   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
   kation und das Niveau der von den Antragstellern
   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Masseurs und medizini-
   schen Bademeisters notwendigen Kenntnisse
   und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3064
3064                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
  „Anlage 6
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebe-
  nen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3065
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3065

                                                                                                                                       Anlage 7
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3066
                      Artikel 13
                   Änderung der
            Ausbildungs- und Prüfungs-
         verordnung für Physiotherapeuten

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
siotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

                     „Abschnitt 5a
                   Sonderregelungen
             für Inhaber von Ausbildungs-
         nachweisen aus einem Mitgliedstaat
     der Europäischen Union oder einem anderen
       Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
4. § 21a wird durch die folgenden §§ 21a und 21b er-
   setzt:
                         „§ 21a
              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu-
  tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-
  lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer
  Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
  abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3
  abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnach-
  weis verfügen, der in einem Drittstaat erworben wor-
  den ist und ihre Ausbildung wesentliche Unter-
  schiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die
  von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prü-
  fung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur
  Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden
  sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
  ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller
  im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis er-
  worben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in
  denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
  dungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5
  des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vor-
  liegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
    (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  Physiotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und
  Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird ent-
  sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-
  schem und praktischem Unterricht, einer prakti-
  schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung

oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Absatz 1
Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengeset-
zes oder an von der zuständigen Behörde als ver-
gleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt
und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des
Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Un-
terweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang be-
teiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehr-
gangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Mus-
ter der Anlage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung
wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines
Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt
worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel

erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von ei-
nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 ge-
meinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antrag-
steller während des Lehrgangs mit betreut hat, ge-
führt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass
die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht er-
folgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fach-
prüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen
mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person

nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung
des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist
nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein wei-
teres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Er-
gebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach
Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehr-
gang nur einmal wiederholt werden.
   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Physiotherapeuten erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnis-
prüfung umfasst jeweils einen mündlichen und prak-
tischen Teil. Sie ist bestanden, wenn jeder der bei-
den Prüfungsteile bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer und Fächergrup-
pen:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,
2. Physiotherapeutische    Befund-   und    Untersu-
   chungstechniken,

3. Massagetherapie; Elektro-, Licht-, Strahlenthera-
   pie; Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalations-
   therapie,
4. Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheits-
   lehre.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der
mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich
abgeschlossen, wenn die Fachprüfer in einer Ge-
samtbetrachtung die Fächer nach Satz 1 Nummer 1
und 2 sowie die Fächergruppe nach Satz 1 Num-
mer 3 übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten.
Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die
Leistung des Prüflings im Ganzen trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
BGBl. 2013, Seite 3067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3067
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling an mindestens einem und höchstens
sieben Patienten aus den in Anlage 1 Buchstabe B
Nummer 1 aufgeführten medizinischen Fachgebie-
ten je eine Befunderhebung durchzuführen, zu be-
werten, zu dokumentieren und den Therapieplan
mit Behandlungsziel und Behandlungsschwerpunkt

zu erstellen sowie auf dieser Grundlage geeignete

Behandlungstechniken durchzuführen. Die zustän-

dige Behörde legt die medizinischen Fachgebiete,

in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den

festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Der

praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von zwei

Wochen abgeschlossen sein und als Patientenprü-

fung ausgestaltet werden. Er wird von zwei Fachprü-

fern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen

und bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-
fern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete
praktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil
der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem medizini-
schen Fachgebiet übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Teil sowie jedem medizinischen Fachgebiet, das Ge-
genstand der Prüfung war und nicht bestanden wur-
de, einmal wiederholt werden.

   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8
erteilt.

                       § 21b

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen
   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis als Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Verbin-
dung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Mas-
seur- und Physiotherapeutengesetzes kurzfristig,

spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Ent-
scheidungen nach § 2 des Masseur- und Physiothe-
rapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu ent-
scheiden.
   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-

   kation und das Niveau der von den Antragstellern

   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-

   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des

   Europäischen Parlaments und des Rates vom

   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-

   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,

   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt

   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.

   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,

   in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Physiotherapeuten not-
   wendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
   und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 21a Absatz 3 fin-
det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-
lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-
nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die
Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3068
3068                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

5. Die folgenden Anlagen 7 und 8 werden angefügt:
  „Anlage 7
  (zu § 21a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehr-
  gang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 21a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3069
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3069

                                                                                                                                       Anlage 8
                                                                                                                             (zu § 21a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 21a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3070
                      Artikel 14
                  Änderung der
           Ausbildungs- und Prüfungs-
   verordnung für Podologinnen und Podologen

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-

loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001

(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 57 des

Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständi-
      gen Behörde oder einer von der zuständigen Be-
      hörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe be-
      trauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzen-
      der,“.

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach
  dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstel-
  lung ergibt.“
3. § 16a wird durch die folgenden §§ 16a und 16b er-
   setzt:
                         „§ 16a
              Anerkennungsregelungen für
       Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben
  einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
  vieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des An-
  passungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnis-
  prüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über ei-
  nen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem
  Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung
  wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbil-
  dung aufweist, die von der zuständigen Behörde im

  Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
  Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-
  gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
  Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
  Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Be-
  rufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend
  für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit
  des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-
  satz 2 Satz 5 des Podologengesetzes vorliegenden
  Umstände nicht durchgeführt wird.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
  dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
  Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
  Podologen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
  ten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend
  dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und
  praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbil-
  dung mit theoretischer Unterweisung oder beidem
  an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder Satz 5 des
  Podologengesetzes oder an von der zuständigen
  Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
  durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den
  Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore-
  tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemes-
  senem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Be-
  hörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas-
  sungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er-

reicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des
Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. Die
Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die
in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt

wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller

das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussge-

spräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach

Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs
mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Ab-
schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-
sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,
entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch
teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine ange-
messene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Ver-
längerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden,
darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt
werden.
   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Podologen erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung um-
fasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil.
Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der
beiden Prüfungsteile bestanden ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf folgende Fächer:
1. Berufs- und Gesetzeskunde,

2. Hygiene und Mikrobiologie,
3. Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,

4. Podologische Materialien und Hilfsmittel.

Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 45 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und be-
wertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
„bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindes-
tens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz
ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kom-
men die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Be-
wertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs-
ausschusses nach Rücksprache mit den Fachprü-
fern über das Bestehen.
   (5) Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat
der Prüfling unter Aufsicht an einem Patienten nach
vorheriger Befunderhebung eine podologische Be-
handlung durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln
zu erläutern und zu begründen sowie nachzuweisen,
dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Pa-
tienten umsetzen kann. Die Behandlung kann je
nach den von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschieden die Durchführung
einer Nagelkorrekturmaßnahme oder einer orthoti-
schen Korrekturmaßnahme umfassen. Die Auswahl
des Patienten hat sich hieran zu orientieren. Der
praktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 90
BGBl. 2013, Seite 3071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3071
Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, da-
runter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen
und bewertet. Während der Prüfung sind den Prü-
fern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete
praktische Vorgehen beziehen. Der praktische Teil
der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer die Prüfung übereinstimmend
mit „bestanden“ bewerten. Absatz 4 Satz 5 und 6
gilt entsprechend.

   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf in jedem Prü-
fungsteil, das nicht bestanden wurde, einmal wieder-
holt werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.

                       § 16b

               Fristen, Bescheide,
           Durchführungsbestimmungen

   (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1
des Podologengesetzes in Verbindung mit § 2 Ab-
satz 2, 3 oder Absatz 4 des Podologengesetzes

kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage

der für Entscheidungen nach § 2 des Podologenge-

setzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

   (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung
oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den An-
tragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu er-
teilen, der folgende Angaben enthält:

1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
   kation und das Niveau der von den Antragstellern
   vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
   rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
   rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei de-
   nen wesentliche Unterschiede festgestellt wur-
   den,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
   terschiede sowie die Begründung, warum diese
   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-
   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
   übung des Berufs des Podologen notwendigen
   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.

   (3) Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 fin-

det in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staat-

lichen Prüfungskommission statt. Die Länder kön-

nen zur Durchführung der Prüfungen die regulären
Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2
Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entspre-
chend.“
BGBl. 2013, Seite 3072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3072
3072                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

4. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
  „Anlage 6
  (zu § 16a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                             Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpas-
  sungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 16a Absatz 2 Satz 7


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3073
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3073

                                                                                                                                       Anlage 7
                                                                                                                             (zu § 16a Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.



Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

BGBl. 2013, Seite 3074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3074
                      Artikel 15
                  Änderung der
           Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für die Berufe in der Krankenpflege

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 36 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1
   oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 oder 2“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1

   Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1

   Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

3. In § 19 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“
   durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   oder 2“ ersetzt.
4. Nach § 19 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 4a

                   Sonderregelungen
             für Inhaber von Ausbildungs-
         nachweisen aus einem Mitgliedstaat
          der Europäischen Union oder einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
     „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 1
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
     Nr. 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
6. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a bis 20c er-
   setzt:

                         „§ 20a
                Anerkennungsregelungen
             für Ausbildungsnachweise aus
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum
    (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes
  beantragen und

  1. ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union oder einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, die aber
     nicht unter § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegeset-
     zes oder § 25 des Krankenpflegegesetzes fallen,
     oder
  2. über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-
     schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
     meine Pflege verantwortlich sind, aus einem
     Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) ist,
     verfügen, der aber in einem Mitgliedstaat der Eu-
     ropäischen Union oder einem anderen Vertrags-
     staat des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum anerkannt wurde,

können zum Ausgleich von wesentlichen Unter-
schieden, die von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-
laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nach-
weisbar erworben haben, einen Anpassungslehr-
gang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung nach Absatz 3 ablegen.

   (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten we-
sentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird ent-

sprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoreti-

schem und praktischem Unterricht, einer prakti-

schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2
Satz 1 oder Satz 3 des Krankenpflegegesetzes oder
an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-
erkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo-
retischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die

Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder
Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt
werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableis-
tung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzu-
weisen.
   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprü-
fung erstreckt sich auf eine praktische Prüfung, die
mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Der
Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchs-
tens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er
die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils er-
forderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre
Durchführung dokumentieren sowie die Übergabe
vornehmen kann. Die zuständige Behörde legt die
Zahl der Pflegesituationen sowie die Versorgungs-
bereiche, Gebiete oder Fächer im Sinne der Anlage 1
Buchstabe B, auf die sich die Prüfung erstreckt, ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. Die Prüfung soll für jede Pflegesituation nicht
länger als 120 Minuten dauern und als Patientenprü-
fung ausgestaltet sein. Sie wird von einem Fachprü-
fer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
und einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 abgenommen und bewertet. Während
der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet,
die sich auf das konkrete praktische Vorgehen be-
ziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn die Fachprüfer jede Pflegesituation
übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den An-
forderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu ei-
ner unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
lich angeboten werden und darf in jeder Pflegesitua-
BGBl. 2013, Seite 3075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3075
tion, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt
werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6
erteilt.

                       § 20b

           Anerkennungsregelungen für

    Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kran-
kenpflegegesetzes beantragen, haben einen Anpas-
sungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit
einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehr-
gangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach
Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat er-
worben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche
Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist,
die von der zuständigen Behörde im Rahmen der
Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt wor-
den sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkei-
ten ausgeglichen werden konnten, die die Antrag-
steller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
xis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Ab-
satz 3 Satz 5 des Krankenpflegegesetzes vorliegen-
den Umstände nicht durchgeführt wird.

   (2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit
dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die
Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des
Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Berufs
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers erfor-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
(Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehr-
gangsziel in Form von theoretischem und prakti-
schem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit
theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrich-
tungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des
Krankenpflegegesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den
Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theore-
tischen Unterweisung sollen Praxisanleiter, die die
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 4 oder
Satz 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt
werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und
die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass
das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolg-
reiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist
durch eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
lage 7 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt,
wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschluss-
gesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist,
dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht ha-
ben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fach-
prüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemein-
sam mit der Lehrkraft oder dem Praxisanleiter nach
Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs
mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Ab-
schlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpas-
sungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben,
entscheidet der Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch

teilnehmenden Lehrkraft oder dem Praxisanleiter
über eine angemessene Verlängerung des Anpas-
sungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal
zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Ab-
schlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis
dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5
nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang

nur einmal wiederholt werden.

   (3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragstel-
ler nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung
des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers
oder des Berufs des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers erforderlichen Kompetenzen verfügen.
Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündli-
chen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abge-
schlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile be-
standen ist.

   (4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung er-
streckt sich auf die Themenbereiche 3 und 8 der An-
lage 1 Buchstabe A sowie folgende Auszüge aus
den Themenbereichen 7, 10 und 12:
1. rechtliche Rahmenbedingungen reflektieren und
   diese bei ihrem Pflegehandeln berücksichtigen,
2. mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv
   umgehen,

3. pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in
   einem interdisziplinären Team zu erklären, ange-
   messen und sicher zu vertreten sowie an der
   Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und
   Betreuungskonzepte mitzuwirken sowie

4. die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs
   zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung
   und Mitwirkung durch andere Experten im Ge-
   sundheitswesen einzufordern und zu organisie-
   ren.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen
Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Mi-
nuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern, von de-
nen eine Person die Voraussetzungen des § 4 Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abge-
nommen und bewertet. Der mündliche Teil der
Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer in einer Gesamtbetrachtung
die in Satz 1 genannten Themenbereiche 3 und 8
der Anlage 1 Buchstabe A und die in Satz 1 Num-
mer 1 bis 4 aufgelisteten Auszüge aus den Themen-
bereichen 7, 10 und 12 der Anlage 1 Buchstabe A
übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. § 20a
Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen.
   (5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 20a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

   (6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden und darf im mündlichen
Teil sowie in jeder Pflegesituation des praktischen
Teils, die nicht bestanden wurde, einmal wiederholt
werden.
   (7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8
erteilt.
BGBl. 2013, Seite 3076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3076
                         § 20c
                 Fristen, Bescheide,
             Durchführungsbestimmungen

     (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf
  Erteilung einer Erlaubnis als Gesundheits- und Kran-
  kenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
  nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegege-
  setzes oder als Gesundheits- und Kinderkranken-

  pflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-

  ger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpfle-

  gegesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 3,

  3a, 4, 5 oder Absatz 6 des Krankenpflegegesetzes

  kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von An-

  trägen nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegeset-

  zes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für

  Entscheidungen nach § 2 des Krankenpflegegeset-
  zes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
     (2) Über die Feststellung wesentlicher Unter-
  schiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung,
  eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungs-
  prüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmit-
  telfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Anga-
  ben enthält:
  1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifi-
     kation und das Niveau der von den Antragstellern
     vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizie-
     rung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
     rufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,

   S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl.
   L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestand-
   teile, bei denen wesentliche Unterschiede festge-
   stellt wurden,

3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-

   terschiede sowie die Begründung, warum diese

   dazu führen, dass die Antragsteller nicht in aus-

   reichender Form über die in Deutschland zur Aus-

   übung des Berufs des Gesundheits- und Kran-

   kenpflegers oder des Gesundheits- und Kinder-

   krankenpflegers notwendigen Kenntnisse und Fä-

   higkeiten verfügen, und

4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
   schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
   ausgeglichen werden konnten, die die Antragstel-
   ler im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspra-
   xis erworben haben.
   (3) Die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 und
die Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 finden in
Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen
Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungs-
termine der staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1
nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist, gelten die §§ 6, 9 bis 12 für die Durch-
führung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.“
BGBl. 2013, Seite 3077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3077
                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                   3077

7. Die folgenden Anlagen 5 bis 8 werden angefügt:
                                                                                                                                          „Anlage 5
                                                                                                                                 (zu § 20a Absatz 2)

   .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                               Bescheinigung
                                                                über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                  Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem nach § 20a Absatz 2
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde
  vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

                                                                                                                                           Anlage 6
                                                                                                                                 (zu § 20a Absatz 3)

  Die/der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                                   Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                          für
                                    ................................................................................



  Name, Vorname

   ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                                  Geburtsort

   ......................................................... .........................................................

  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden*.


  * Nicht Zutreffendes streichen.




  Ort, Datum

   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

   .........................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

BGBl. 2013, Seite 3078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3078
3078                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013

  Anlage 7
  (zu § 20b Absatz 2)

  .........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)


                                                                            Bescheinigung
                                                             über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname

  ....................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                                                               Geburtsort

  ......................................................... .........................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 20b Absatz 2
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege von der zuständigen Behörde
  vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden*.


  Ort, Datum
  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
  .........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung


  Ort, Datum
  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
  .........................................................
  Unterschrift(en) der Personen nach § 20b Absatz 2 Satz 7
  .........................................................


  * Nicht Zutreffendes streichen.

BGBl. 2013, Seite 3079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3079
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 7. August 2013                                  3079

                                                                                                                                       Anlage 8
                                                                                                                             (zu § 20b Absatz 7)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
                                                                                 Bescheinigung
                                                                      über die staatliche Kenntnisprüfung
                                                                                       für
                                 ................................................................................



Name, Vorname

....................................................................................................................
Geburtsdatum                                                                                                 Geburtsort

......................................................... .........................................................

hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege bestanden/nicht bestanden*.


* Nicht Zutreffendes streichen.

Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

.........................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.




                                                                                               Artikel 16
                                                                                            Inkrafttreten
                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Bonn, den 2. August 2013

                                                          Der Bundesminister für Gesundheit
                                                                     In Vertretung
                                                                    Thomas Ilka

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3005. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f5f6f51aa0623dfd….