Gesetze / Approbationsordnung für Ärzte

ÄApprO 2002

§ 37a Mitteilungspflichten bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung

Stand: 08.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.11.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37a#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37a#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ApprO%202002/37a#abs-3 (3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

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