Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 17 Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/17#abs-1 (1) Die Wirkung der Unionsmarke bestimmt sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Im Übrigen unterliegt die Verletzung einer Unionsmarke dem für die Verletzung nationaler Marken geltenden Recht gemäß den Bestimmungen des Kapitels X.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/17#abs-2 (2) Diese Verordnung lässt das Recht unberührt, Klagen betreffend eine Unionsmarke auf innerstaatliche Rechtsvorschriften insbesondere über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb zu stützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/17#abs-3 (3) Das anzuwendende Verfahrensrecht bestimmt sich nach den Vorschriften des Kapitels X.

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