Art 16 Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/16#abs-1 (1) In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke zu untersagen, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 60 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 61 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung nicht für nichtig erklärt werden könnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/16#abs-2 (2) In Verletzungsverfahren ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen nationalen Marke zu untersagen, wenn diese später eingetragene nationale Marke nach Maßgabe von Artikel 8 oder Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) nicht für nichtig erklärt werden könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/16#abs-3 (3) Ist der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt, die Benutzung einer später eingetragenen Marke nach Absatz 1 oder 2 zu untersagen, so kann sich der Inhaber der später eingetragenen Marke im Verletzungsverfahren der Benutzung der älteren Unionsmarke nicht widersetzen.